Rechtssatz RS0033733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033733
Geschäftszahl
8Ob62/73; 8Ob17/77
Entscheidungsdatum
09.03.1977
Rechtssatz
Der Kläger kann nicht dadurch, daß er eine vom Beklagten zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung anerkennt und - infolge Verweigerung der Entgegennahme der angebotenen Zahlung durch den Beklagten - durch Gerichtserlag zu zahlen versucht, das auf den Zeitpunkt der Aufrechenbarkeit zurückzubeziehende Wirksamwerden der Aufrechnung verhindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0033733
Dokumentnummer
JJR_19730410_OGH0002_0080OB00062_7300000_002