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Rechtssatz RS0033780×

Rechtssatz RS0033780

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033780

Geschäftszahl

6Ob698/90 (6Ob699/90)

Entscheidungsdatum

10.01.1991

Rechtssatz

Leistet der Schuldner nur aus Irrtum über eine negative Anspruchsvoraussetzung, deren Geltendmachung einer Befristung unterworfen ist, ist eine solche Befristung auch im Falle eines auf irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld gestützten Rückforderungsanspruch zu beachten. Im Falle einer Obliegenheitsverletzung besteht grundsätzlich kein klagbarer Anspruch auf obligationsgemäße Verhalten; das macht das Fehlen einer besonderen Verjährungsvorschrift verständlich. Im Falle einer auf Paragraph 1431, ABGB gestützten Rückforderung wegen Irrtums über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Obliegenheitsverletzung ist wegen Rechtsähnlichkeit zum Schadenersatz von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 698/90
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 6 Ob 698/90
    Veröff: WBl 1991,140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033780

Dokumentnummer

JJR_19910110_OGH0002_0060OB00698_9000000_001