Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine Stadtgemeinde. Sie hat als Liegenschaftseigentümerin jedem der beiden Kläger an einem ihrer Grundstücke ein Baurecht nach dem Baurechtsgesetz eingeräumt. Nach den vertraglichen Regelungen gemäß § 4 Satz 1 der Baurechtsverträge soll dem Baurechtsnehmer jeweils an dem mit dem Baurecht belasteten Grundstück "die Stellung eines Grundeigentümers" zustehen, soweit nicht im Vertrag selbst etwas anderes vereinbart wurde. (Dazu korrespondiert die Regelung im § 8 Punkt 2 des Baurechtsvertrages, nach der der Baurechtsnehmer für alle aus dem Grundstück entspringenden Schäden wie ein Grundeigentümer haften und daher verpflichtet sein soll, die Liegenschaftseigentümerin aus allen diesbezüglichen Ansprüchen dritter Personen schad- und klaglos zu halten.) Nach § 4 Satz 2 der Baurechtsverträge hat der Baurechtsnehmer jeweils alle auf die mit dem Baurecht belasteten Liegenschaft "entfallenden öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren ... wie ein Grundeigentümer zu bezahlen". (Dem entspricht die Vertragsregelung im § 7 der Baurechtsverträge, derzufolge der Baurechtsnehmer die erforderliche Aufschließung mit Strom, Telefon, Wasser und Kanalanschluß ohne Anspruch auf Rückersatz auf seine Kosten durchzuführen und die damit zusammenhängenden Gebühren und Beiträge endgültig zu tragen habe.) Die zeitliche Dauer des Baurechtes wurde nach § 2 der Baurechtsverträge mit 80 Jahren vereinbart.Die Beklagte ist eine Stadtgemeinde. Sie hat als Liegenschaftseigentümerin jedem der beiden Kläger an einem ihrer Grundstücke ein Baurecht nach dem Baurechtsgesetz eingeräumt. Nach den vertraglichen Regelungen gemäß Paragraph 4, Satz 1 der Baurechtsverträge soll dem Baurechtsnehmer jeweils an dem mit dem Baurecht belasteten Grundstück "die Stellung eines Grundeigentümers" zustehen, soweit nicht im Vertrag selbst etwas anderes vereinbart wurde. (Dazu korrespondiert die Regelung im Paragraph 8, Punkt 2 des Baurechtsvertrages, nach der der Baurechtsnehmer für alle aus dem Grundstück entspringenden Schäden wie ein Grundeigentümer haften und daher verpflichtet sein soll, die Liegenschaftseigentümerin aus allen diesbezüglichen Ansprüchen dritter Personen schad- und klaglos zu halten.) Nach Paragraph 4, Satz 2 der Baurechtsverträge hat der Baurechtsnehmer jeweils alle auf die mit dem Baurecht belasteten Liegenschaft "entfallenden öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren ... wie ein Grundeigentümer zu bezahlen". (Dem entspricht die Vertragsregelung im Paragraph 7, der Baurechtsverträge, derzufolge der Baurechtsnehmer die erforderliche Aufschließung mit Strom, Telefon, Wasser und Kanalanschluß ohne Anspruch auf Rückersatz auf seine Kosten durchzuführen und die damit zusammenhängenden Gebühren und Beiträge endgültig zu tragen habe.) Die zeitliche Dauer des Baurechtes wurde nach Paragraph 2, der Baurechtsverträge mit 80 Jahren vereinbart.
Für den Bereich, in dem die mit den Baurechten der Kläger belasteten Grundstücke liegen, galt vom Mai 1961 bis Juni 1986 ein Teilbebauungsplan, in dem zwar die Breite der Straße, an die die Grundstücke anrainen, mit 18,5 m ausgewiesen war, ohne daß dabei aber die Fahrbahnbreite und die Gehsteigbreite festgesetzt gewesen wären. Eine solche Abfassung der Bebauungspläne entsprach der Übung bei sämtlichen Teilbebauungsplänen der beklagten Stadtgemeinde.
Nach der für die Stadtgemeinde geltenden Bauordnung hatte die Gemeinde, die eine im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche errichtet hatte, aus Anlaß der gesetzlich aufgezählten Bewilligungen einen Beitrag zu den Kosten der Fahrbahnherstellung vorzuschreiben. Die Höhe dieser Beiträge war unter anderem durch die "anrechenbare Breite der Fahrbahn" bestimmt, die als "Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite, höchstens jedoch sechs Meter" umschrieben war. Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Anliegerbeiträge legte die Bauordnung dem "Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 4 oder § 7 erteilt wird", auf.Nach der für die Stadtgemeinde geltenden Bauordnung hatte die Gemeinde, die eine im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche errichtet hatte, aus Anlaß der gesetzlich aufgezählten Bewilligungen einen Beitrag zu den Kosten der Fahrbahnherstellung vorzuschreiben. Die Höhe dieser Beiträge war unter anderem durch die "anrechenbare Breite der Fahrbahn" bestimmt, die als "Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite, höchstens jedoch sechs Meter" umschrieben war. Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Anliegerbeiträge legte die Bauordnung dem "Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 7, erteilt wird", auf.
Unter Berufung auf diese gesetzlichen Grundlagen verpflichtete die beklagte Partei als Bau- und Abgabenbehörde sich selbst in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin mit Bescheiden vom 15. November 1983 zur Zahlung von Kostenbeiträgen zur Herstellung der Fahrbahn der die baurechtsbelasteten Grundstücke erschließenden Straße. Die "anrechenbare Fahrbahnbreite" wurde dabei - ohne jede weitere Sachverhaltsangabe - im gesetzlichen Höchstmaß von 6 m (offenbar irrtümlich: "lfm") als Berechnungsfaktor ausgewiesen.
Die Behörde ging dabei von der tatsächlichen Breite der hergestellten Fahrbahn (in einem 12 m übersteigenden Ausmaß) aus. Diese (einer analogen Anwendung der gesetzlichen Regelung für Beiträge zu den Kosten einer Gehsteigherstellung entsprechende) Gesetzesanwendung legte die Landesregierung als Aufsichts- und Vorstellungsbehörde noch in einem 1986 erlassenen Bescheid insofern zugrunde, als sie in einem Parallelfall mangels zahlenmäßiger Feststellung der Fahrbahnbreite in dem heranzuziehenden Bebauungsplan Feststellungen über die Breite der tatsächlich errichteten Fahrbahn als Berechnungsfaktor für erforderlich erklärte. Erst im Jahr 1987 vertrat die zuständige Bauoberbehörde in Abkehr von ihrer bis dahin geübten Verwaltungspraxis die Auffassung, daß es mangels einer im Bebauungsplan festgesetzten Breite der Fahrbahn unzulässig wäre, die Breite der tatsächlich errichteten Fahrbahn als Bemeesungsfaktor für den Fahrbahnherstellungskostenbeitrag eines Anliegers heranzuziehen.
Die beklagte Partei ließ als beitragspflichtige Liegenschaftseigentümerin die ihr am 13.Dezember 1983 zugestellten Beitragsfeststellungsbescheide vom 15.November 1983 in Rechtskraft erwachsen.
Das Prozeßgericht hielt dazu fest, es könne nicht festgestellt werden, daß die Kläger damals (das heißt vor Ablauf der Berufungsfrist) von den Bescheiden Kenntnis erhalten hätten.
Die beklagte Partei hat als Liegenschaftseigentümerin von den Klägerinnen aufgrund der mit ihnen abgeschlossenen Baurechtsverträge die Erstattung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Fahrbahnerrichtungsbeiträge gefordert.
Der Kläger im führenden Verfahren (2 Cg 129/89) kam dieser Zahlungsaufforderung erst im Jahre 1985 (durch Zahlungen von 27.549,60 S am 18.März und von je 13.000 S am 12.April, 15.Mai und 13.Juni) nach; der Kläger im verbundenen Verfahren (2 Cg 130/89) zahlte der Beklagten bereits am 13.April 1984 den ihm weiterverrechneten Betrag von 72.103,20 S.
Die Baurechtsnehmer eines anderen Grundstückes bezahlten die ihnen von der Beklagten weiterverrechneten Beiträge nicht und wurden im Sommer 1986 auf deren Zahlung belangt. Im Zuge des Rechtsstreites wurde am 24.April 1987 der Leiter des Baurechtsamtes der beklagten Partei als Zeuge vernommen und sagte über die von der beklagten Partei geübte Verwaltungspraxis bei der behördlichen Vorschreibung der Beiträge zu den Fahrbahnherstellungskosten an die Anrainer bei - dem allgemein festzustellenden - Fehlen von metrischen Angaben über die Fahrbahnbreite in den Bebauungsplänen im Sinne einer Heranziehung der Breite der tatsächlich errichteten Fahrbahn aus. In jenem Rechtsstreit fällte der Oberste Gerichtshof das Revisionsurteil vom 27.September 1988 zu 4 Ob 528/88. In dieser Entscheidung vertrat das Revisionsgericht den Standpunkt, daß es nach der vertraglichen Regelung über die Erstattungspflichten der Baurechtsnehmer entscheidend wäre, ob diese, "wären sie Eigentümer der Baurechtsliegenschaften, den gegenständlichen Anliegerbetrag im Fall der Bekämpfung des Abgabenbescheides zu entrichten gehabt hätten", dies aber deshalb zu verneinen gewesen sei, weil nach richtiger Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der Bauordnung es mangels einer im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite an einer gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung eines Kostenbeitrages an die Anlieger gefehlt habe.
Am 12.April 1989 brachten die beiden Kläger ihre Klagen auf Rückzahlung der von ihnen an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe der dieser bescheidmäßig vorgeschriebenen Beiträge zu den Kosten der Fahrbahnherstellung an.
Dazu führten die Kläger aus, die (bescheidmäßige) Vorschreibung der Anliegerbeiträge sei mangels Festsetzung einer Fahrbahnbreite im Bebauungsplan "rechtswidrig" gewesen. Die Beklagte hätte daher (als beitragspflichtige Liegenschaftseigentümerin) gegen die Bescheide "erfolgreich ein Rechtsmittel anbringen können und müssen". Die Rechtgswidrigkeit der Beitragsvorschreibungen sei erst durch die am 24.April 1987 abgelegte Zeugenaussage des Magistratsbeamten "offenkundig" geworden. Daraus abzuleitende Schadenersatzansprüche seien entgegen der Einwendung der Beklagten nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist frühestens mit der Zeugenaussage vom 24.April 1987 zu laufen begonnen hätte. Im übrigen stützten die Kläger ihr Rückzahlungsbegehren im Sinne des § 1431 ABGB ausdrücklich auf die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld.Dazu führten die Kläger aus, die (bescheidmäßige) Vorschreibung der Anliegerbeiträge sei mangels Festsetzung einer Fahrbahnbreite im Bebauungsplan "rechtswidrig" gewesen. Die Beklagte hätte daher (als beitragspflichtige Liegenschaftseigentümerin) gegen die Bescheide "erfolgreich ein Rechtsmittel anbringen können und müssen". Die Rechtgswidrigkeit der Beitragsvorschreibungen sei erst durch die am 24.April 1987 abgelegte Zeugenaussage des Magistratsbeamten "offenkundig" geworden. Daraus abzuleitende Schadenersatzansprüche seien entgegen der Einwendung der Beklagten nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist frühestens mit der Zeugenaussage vom 24.April 1987 zu laufen begonnen hätte. Im übrigen stützten die Kläger ihr Rückzahlungsbegehren im Sinne des Paragraph 1431, ABGB ausdrücklich auf die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld.
Die Beklagte erhob zur Anspruchsableitung aus der (sorgfaltswidrigen) Unterlassung einer Anfechtung der Beitragsfestsetzungsbescheide vom 15.November 1983 ausdrücklich den Einwand der Verjährung und wendete im übrigen ein, daß die seinerzeitigen Vorschreibungen der ständigen Verwaltungspraxis entsprochen hätten, deren Rechtmäßigkeit zur Zeit der Bescheiderlassung und -zustellung nicht angezweifelt worden sei. In der der Beklagten von den Klägern vorgeworfenen Unterlassung einer Bekämpfung der Beitragsfestsetzungsbescheide sei keinesfalls ein Verschulden gelegen, weil die Unterwerfung unter die Gesetzesauslegung durch die Behörde vertretbar gewesen wäre, zumal das Abstellen auf die Breite der tatsächlich hergestellten Fahrbahn in analoger Anwendung zur diesbezüglich für die Beiträge zu den Gehsteigherstellungskosten bestehenden gesetzlichen Regelung auch von der Aufsichtsbehörde vertreten worden sei.
Das Prozeßgericht erster Instanz gab den Klagebegehren - von unbekämpft gebliebenen Teilabweisungen im Zinsenpunkt abgesehen - statt.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne vollständiger Klagsabweisung ab. Dazu sprach es (bei Streitgegenständen von 66.549,60 S und 72.103,20 S) aus, daß die ordentliche Revision jeweils zulässig sei.
Das Prozeßgericht erster Instanz folgerte in rechtlicher Beurteilung: Die Regelung in den Baurechtsverträgen, nach denen die Kläger als Baurechtsnehmer die auf "ihre" Liegenschaft entfallenden Abgaben wie ein Grundeigentümer zu tragen hätten, sei mangels ausdrücklicher Regelung des Falles einer zu Unrecht, aber rechtskräftig vorgeschriebenen Abgabe in ergänzender Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen so zu verstehen, daß die Baurechtsnehmer nur zu Recht vorgeschriebene öffentliche Abgaben zu tragen hätten, zumal den (erstattungspflichtigen) Baurechtsnehmern (im Verwaltungsverfahren über die Beitragsfestsetzung) keine Parteistellung zukäme. Die bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge zu den Fahrbahnherstellungskosten sei mangels eines heranziehbaren tauglichen Bemessungsfaktors "im Bebauungsplan festgesetzte Fahrbahnbreite" zu Unrecht erfolgt. Die Ersatzleistungen der Kläger an die Beklagte seien daher als irrtümliche Zahlungen einer Nichtschuld gemäß § 1431 ABGB rückforderbar. Die seinerzeitige Verwaltungspraxis und ein Verschulden der Beklagten (als Liegenschaftseigentümerin) seien unerheblich.Das Prozeßgericht erster Instanz folgerte in rechtlicher Beurteilung: Die Regelung in den Baurechtsverträgen, nach denen die Kläger als Baurechtsnehmer die auf "ihre" Liegenschaft entfallenden Abgaben wie ein Grundeigentümer zu tragen hätten, sei mangels ausdrücklicher Regelung des Falles einer zu Unrecht, aber rechtskräftig vorgeschriebenen Abgabe in ergänzender Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen so zu verstehen, daß die Baurechtsnehmer nur zu Recht vorgeschriebene öffentliche Abgaben zu tragen hätten, zumal den (erstattungspflichtigen) Baurechtsnehmern (im Verwaltungsverfahren über die Beitragsfestsetzung) keine Parteistellung zukäme. Die bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge zu den Fahrbahnherstellungskosten sei mangels eines heranziehbaren tauglichen Bemessungsfaktors "im Bebauungsplan festgesetzte Fahrbahnbreite" zu Unrecht erfolgt. Die Ersatzleistungen der Kläger an die Beklagte seien daher als irrtümliche Zahlungen einer Nichtschuld gemäß Paragraph 1431, ABGB rückforderbar. Die seinerzeitige Verwaltungspraxis und ein Verschulden der Beklagten (als Liegenschaftseigentümerin) seien unerheblich.
Demgegenüber verneinte das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine auf § 1431 ABGB gestützte Leistungskondiktion. Die Beitragspflicht sei durch die (zuständige) Behörde bescheidmäßig festgesetzt worden. Unabhängig von einer zureichenden gesetzlichen Deckung und von einer Parteistellung der Baurechtsnehmer im diesbezüglichen Verwwaltungsverfahren sei diese Beitragsfestsetzung bindend. Die Kläger hätten Zahlungen in Höhe der der Beklagten bescheidmäßig vorgeschriebenen Beiträge vorbehaltslos geleistet. Aus diesen vorbehaltslosen Zahlungen sei ohne jeden Zweifel zu schließen, daß die Kläger, wären ihnen die Beiträge als den Grundeigentümern vorgeschrieben worden, die entsprechenden Bescheide auch nicht bekämpft hätten, zumal ihnen nach ihrem eigenen Vorbringen (zum Verjährungseinwand) die Untauglichkeit der Bemessungsgrundlagen (fehlende Festsetzung der Fahrbahnbreite im Bebauungsplan) erst durch die am 24.April 1987 abgelegte Zeugenaussage bewußt geworden sei und sie die "zahlreichen anderen Gründe", aus denen sie die Beklagte im Fall rechtzeitiger Mitteilung vom Beitragsfestsetzungsbescheid zur Erhebung einer Berufung beauftragt hätten, mit dem Beweisanbot "wie bisher" nur völlig unbestimmt unter Beweis gestellt hätten.Demgegenüber verneinte das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine auf Paragraph 1431, ABGB gestützte Leistungskondiktion. Die Beitragspflicht sei durch die (zuständige) Behörde bescheidmäßig festgesetzt worden. Unabhängig von einer zureichenden gesetzlichen Deckung und von einer Parteistellung der Baurechtsnehmer im diesbezüglichen Verwwaltungsverfahren sei diese Beitragsfestsetzung bindend. Die Kläger hätten Zahlungen in Höhe der der Beklagten bescheidmäßig vorgeschriebenen Beiträge vorbehaltslos geleistet. Aus diesen vorbehaltslosen Zahlungen sei ohne jeden Zweifel zu schließen, daß die Kläger, wären ihnen die Beiträge als den Grundeigentümern vorgeschrieben worden, die entsprechenden Bescheide auch nicht bekämpft hätten, zumal ihnen nach ihrem eigenen Vorbringen (zum Verjährungseinwand) die Untauglichkeit der Bemessungsgrundlagen (fehlende Festsetzung der Fahrbahnbreite im Bebauungsplan) erst durch die am 24.April 1987 abgelegte Zeugenaussage bewußt geworden sei und sie die "zahlreichen anderen Gründe", aus denen sie die Beklagte im Fall rechtzeitiger Mitteilung vom Beitragsfestsetzungsbescheid zur Erhebung einer Berufung beauftragt hätten, mit dem Beweisanbot "wie bisher" nur völlig unbestimmt unter Beweis gestellt hätten.
In der bescheidmäßigen Beitragsvorschreibung und den aus der vorbehaltslosen Zahlung zu erschließenden Umständen (im Sinne eines hypothetischen Tatsachenverlaufes) liege der eine Rückforderung ausschließende, die Leistung rechtfertigende Rechtsgrund.
Die Unterlassung der Bekämpfung der Beitragsfestsetzungsbescheide sei nicht vertragswidrig gewesen. Die Baurechtsnehmer hätten unabhängig von der aus der Rechtskraft des Bescheides erfließenden (öffentlich-rechtlichen) Beitragsverpflichtung dem (privatrechtlichen) Erstattungsanspruch der Beklagten die entsprechenden Einwendungen entgegensetzen können (hätten aber "vorbehaltslos" bezahlt).
Die Kläger fechten das abändernde Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Z 2 und Z 4 ZPO mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles zielenden Abänderungsantrag und einen hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Die Kläger fechten das abändernde Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach Paragraph 503, Ziffer 2 und Ziffer 4, ZPO mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles zielenden Abänderungsantrag und einen hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Beklagte erachtet die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 1 ZPO als nicht erfüllt und beantragt daher die Zurückweisung der Revision. Im übrigen strebt sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Die Beklagte erachtet die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als nicht erfüllt und beantragt daher die Zurückweisung der Revision. Im übrigen strebt sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.