Die Revision ist berechtigt.
Die Beklagten bekämpfen in erster Linie die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die tatsächlich errichtete Fahrbahnbreite der Berechnung des Anliegerbeitrages zugrunde zu legen sei, wenn die Fahrbahnbreite im Bebauungsplan nicht festgesetzt wurde. Eine analoge Anwendung der ein solches Vorgehen ermöglichenden Vorschriften des § 21 O.ö.BauO über den Anliegerbeitrag für die Errichtung eines Gehsteiges sei nicht möglich, weil keine planwidrige Unvollständigkeit vorliege, die Bestimmung über die Berücksichtigung der tatsächlich errichteten Gehsteigbreite nur eine nicht der Analogie zugängliche Ausnahmebestimmung sei und der in der Vorschreibung des Anliegerbeitrages liegende Eingriff in das Eigentumsrecht nur insoweit geschehen dürfe, als er durch das Gesetz gedeckt sei. Die Beklagten bekämpfen ferner die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der Ausbau der Fahrbahn der Reindlstraße im Jahr 1963 einer die Vorschreibung einer Anliegerleistung rechtfertigenden "Neuherstellung" der Fahrbahn gleichgekommen sei, rügen die hier angewendete Berechnungsmethode für die Anliegerleistung betreffend eine Vergrößerungsfläche auch als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und weisen auf eine ihrem Standpunkt im wesentlichen Rechnung tragende Berufungsvorentscheidung der Klägerin als Abgabenbehörde hin. Das Berufungsgericht hätte aber auch ihrem Irrtumseinwand Rechnung tragen und die Veranlassung des Irrtums durch die Klägerin aus Anlaß des Abschlusses des Baurechtsergänzungsvertrages prüfen müssen. Schon den Ausführungen, daß die Nichtfestsetzung der Fahrbahnbreite im maßgeblichen Bebauungsplan die Vorschreibung eines Anliegerbeitrages für die Errichtung der Fahrbahn gehindert habe, ist beizupflichten:Die Beklagten bekämpfen in erster Linie die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die tatsächlich errichtete Fahrbahnbreite der Berechnung des Anliegerbeitrages zugrunde zu legen sei, wenn die Fahrbahnbreite im Bebauungsplan nicht festgesetzt wurde. Eine analoge Anwendung der ein solches Vorgehen ermöglichenden Vorschriften des Paragraph 21, O.ö.BauO über den Anliegerbeitrag für die Errichtung eines Gehsteiges sei nicht möglich, weil keine planwidrige Unvollständigkeit vorliege, die Bestimmung über die Berücksichtigung der tatsächlich errichteten Gehsteigbreite nur eine nicht der Analogie zugängliche Ausnahmebestimmung sei und der in der Vorschreibung des Anliegerbeitrages liegende Eingriff in das Eigentumsrecht nur insoweit geschehen dürfe, als er durch das Gesetz gedeckt sei. Die Beklagten bekämpfen ferner die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der Ausbau der Fahrbahn der Reindlstraße im Jahr 1963 einer die Vorschreibung einer Anliegerleistung rechtfertigenden "Neuherstellung" der Fahrbahn gleichgekommen sei, rügen die hier angewendete Berechnungsmethode für die Anliegerleistung betreffend eine Vergrößerungsfläche auch als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und weisen auf eine ihrem Standpunkt im wesentlichen Rechnung tragende Berufungsvorentscheidung der Klägerin als Abgabenbehörde hin. Das Berufungsgericht hätte aber auch ihrem Irrtumseinwand Rechnung tragen und die Veranlassung des Irrtums durch die Klägerin aus Anlaß des Abschlusses des Baurechtsergänzungsvertrages prüfen müssen. Schon den Ausführungen, daß die Nichtfestsetzung der Fahrbahnbreite im maßgeblichen Bebauungsplan die Vorschreibung eines Anliegerbeitrages für die Errichtung der Fahrbahn gehindert habe, ist beizupflichten:
Zutreffend haben die Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtsweges im Hinblick darauf bejaht, daß die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallende Vorschreibung von Anliegerbeiträgen für die Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen hier nur als Vorfrage für den zivilrechtlichen Erstattungsanspruch zu beurteilen ist (JBl 1986, 803).
§ 20 O.ö.BauO (LGBl 35/76 idF der Novelle LGBl 1983/82) regelt den "Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen". Hat die Gemeinde eine im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so hat sie dem Grundeigentümer anläßlich der Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4 O.ö.BauO) oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs 1 lit b O.Ö.BauO) einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben (Abs 1). Die Höhe des Beitrages ist gleich dem Produkt der anrechenbaren Breite der Fahrbahn, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz (Abs 3). Anrechenbare Breite der Fahrbahn ist die Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite, höchstens jedoch 6 m (Abs 4). Nach § 21 Abs 2 O.ö.BauO gelten hinsichtlich des Beitrages zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen die Bestimmungen des § 20 O.ö.BauO mit folgender, in lit a dieser Bestimmung für die Gehsteigbreite genannten Abweichung:Paragraph 20, O.ö.BauO (LGBl 35/76 in der Fassung der Novelle LGBl 1983/82) regelt den "Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen". Hat die Gemeinde eine im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so hat sie dem Grundeigentümer anläßlich der Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (Paragraph 4, O.ö.BauO) oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegenschaft (Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, O.Ö.BauO) einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben (Absatz eins,). Die Höhe des Beitrages ist gleich dem Produkt der anrechenbaren Breite der Fahrbahn, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz (Absatz 3,). Anrechenbare Breite der Fahrbahn ist die Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite, höchstens jedoch 6 m (Absatz 4,). Nach Paragraph 21, Absatz 2, O.ö.BauO gelten hinsichtlich des Beitrages zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen die Bestimmungen des Paragraph 20, O.ö.BauO mit folgender, in Litera a, dieser Bestimmung für die Gehsteigbreite genannten Abweichung:
Anrechenbare Breite des Gehsteiges ist die im Bebauungsplan festgesetzte Gehsteigbreite, wenn der Gehsteig im Bebauungsplan aber nicht gesondert ausgewiesen ist, die Breite, in der der Gehsteig tatsächlich errichtet wird, in beiden Fällen aber höchstens eine Breite von 3 m.
Der Inhalt der - als Verordnungen zu
qualifizierenden - Bebauungspläne, die im wesentlichen raumordnende Maßnahmen bei Nutzung des Bodens zu Bauzwecken enthalten, ist in den Raumordnungsgesetzen festgelegt. § 20 Abs 1 Z 5 O.ö.ROG LGBl 1972/18 bestimmt diesbezüglich, daß in den Bebauungsplänen (ua) der Verlauf und die Breite der Verkehrsflächen festzulegen bzw. auszuweisen sind. Daß es sich bei der Errichtung der Verkehrsfläche im Sinne des § 20 Abs 1 O.ö.BauO um eine solche nach deren Inkrafttreten handeln müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (VwSlg 6013/F = Beilage H).qualifizierenden - Bebauungspläne, die im wesentlichen raumordnende Maßnahmen bei Nutzung des Bodens zu Bauzwecken enthalten, ist in den Raumordnungsgesetzen festgelegt. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, O.ö.ROG LGBl 1972/18 bestimmt diesbezüglich, daß in den Bebauungsplänen (ua) der Verlauf und die Breite der Verkehrsflächen festzulegen bzw. auszuweisen sind. Daß es sich bei der Errichtung der Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, O.ö.BauO um eine solche nach deren Inkrafttreten handeln müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (VwSlg 6013/F = Beilage H).
§ 20 Abs 1 O.ö.BauO schreibt als zeitliche Reihenfolge für den Fall der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Bauplatzbewilligung oder der Bewilligung der Bauplatzvergrößerung - anders als § 20 Abs 10 O.ö.BauO, der eine Regelung für die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche nach diesen Bewilligungen enthält: Neuhofer, Zur Vorschreibung von Anliegerleistungen nach der O.ö.Bauordnung, O.ö.Gemeindezeitung 1978, 151 ff, insbesondere 154) - folgende zeitliche Reihenfolge vor: Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplan - Errichtung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsfläche - Bewilligung eines Bauplatzes oder einer Bauplatzvergrößerung (VwSlg 10.663/A; VwSlg 6.013/F = Beilage H; Neuhofer-Sapp, O.ö.Baurecht und Umweltschutzrecht 115 f Anm 2 zuParagraph 20, Absatz eins, O.ö.BauO schreibt als zeitliche Reihenfolge für den Fall der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Bauplatzbewilligung oder der Bewilligung der Bauplatzvergrößerung - anders als Paragraph 20, Absatz 10, O.ö.BauO, der eine Regelung für die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche nach diesen Bewilligungen enthält: Neuhofer, Zur Vorschreibung von Anliegerleistungen nach der O.ö.Bauordnung, O.ö.Gemeindezeitung 1978, 151 ff, insbesondere 154) - folgende zeitliche Reihenfolge vor: Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplan - Errichtung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsfläche - Bewilligung eines Bauplatzes oder einer Bauplatzvergrößerung (VwSlg 10.663/A; VwSlg 6.013/F = Beilage H; Neuhofer-Sapp, O.ö.Baurecht und Umweltschutzrecht 115 f Anmerkung 2 zu
§ 20 O.ö.BauO). Die Errichtung einer im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsfläche vor der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes steht hingegen seit der O.ö.BauO.Nov. 1983 LGBl 82 der Vorschreibung des Anliegerbeitrages nicht mehr entgegen (Neuhofer, Neuerungen im O.ö.Baurecht - O.ö.Bauordnungsnovelle 1983, O.ö.Gemeindezeitung 1983, 145 ff, insbesondere 147 unter Berufung auf den AB zur BauO.Nov. 1983, 3, Z 15).Paragraph 20, O.ö.BauO). Die Errichtung einer im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsfläche vor der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes steht hingegen seit der O.ö.BauO.Nov. 1983 Landesgesetzblatt 82 der Vorschreibung des Anliegerbeitrages nicht mehr entgegen (Neuhofer, Neuerungen im O.ö.Baurecht - O.ö.Bauordnungsnovelle 1983, O.ö.Gemeindezeitung 1983, 145 ff, insbesondere 147 unter Berufung auf den Ausschussbericht zur BauO.Nov. 1983, 3, Ziffer 15,).
Das Vorliegen eines (gesetzmäßigen) Bebauungsplanes war also nach der für den vorliegenden Abgabenbescheid vom 15. November 1983 (Beilage C) maßgebenden Gesetzeslage - d.h. unter Berücksichtigung der Bestimmungen der O.ö.BauO.Nov. 1983 - unabdingbare Voraussetzung für die Vorschreibung einer Anliegerleistung nach § 20 O.ö.BauO. Dem in dieser Regelung zum Ausdruck kommenden Grundsatz, daß jeder Grundeigentümer, der durch die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche in den Genuß der Anliegerrechte kommt, auch eine entsprechende Leistung entrichten soll, hatte aber der Landesgesetzgeber auch durch die O.ö.BauO.Nov.1983 noch nicht zur Gänze entsprochen, war doch die Verknüpfung der Beitragspflicht mit dem Vorhandensein eines die öffentliche Verkehrsfläche ausweisenden Bebauungsplanes mit diesem Grundsatz nicht zu vereinbaren (Neuhofer, Neuerungen im O.ö.Baurecht - O.ö.Bauordnungsnovelle 1983 aaO 147); erst durch die O.ö.BauO.Nov.1988 LGBl 33 wurde er entsprechend berücksichtigt: § 20 Abs 4 O.ö.BauO bestimmt nunmehr, daß die Hälfte der Breite, in der die Fahrbahn tatsächlich errichtet wird, höchstens aber eine Breite von 4 m, als anrechenbare Breite der Fahrbahn bei der Vorschreibung der Anliegerleistung zu berücksichtigen ist, wenn die Fahrbahnbreite im Bebauungsplan nicht festgesetzt ist bzw. ein Bebauungsplan nicht besteht. Durch diese Neuformulierung des § 20 Abs 4 O.ö.BauO sollte nach dem Willen des Landesgesetzgebers die Gleichbehandlung aller Anrainer erreicht werden (AB zur O.ö.BauO.Nov.1988, 1 f).Das Vorliegen eines (gesetzmäßigen) Bebauungsplanes war also nach der für den vorliegenden Abgabenbescheid vom 15. November 1983 (Beilage C) maßgebenden Gesetzeslage - d.h. unter Berücksichtigung der Bestimmungen der O.ö.BauO.Nov. 1983 - unabdingbare Voraussetzung für die Vorschreibung einer Anliegerleistung nach Paragraph 20, O.ö.BauO. Dem in dieser Regelung zum Ausdruck kommenden Grundsatz, daß jeder Grundeigentümer, der durch die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche in den Genuß der Anliegerrechte kommt, auch eine entsprechende Leistung entrichten soll, hatte aber der Landesgesetzgeber auch durch die O.ö.BauO.Nov.1983 noch nicht zur Gänze entsprochen, war doch die Verknüpfung der Beitragspflicht mit dem Vorhandensein eines die öffentliche Verkehrsfläche ausweisenden Bebauungsplanes mit diesem Grundsatz nicht zu vereinbaren (Neuhofer, Neuerungen im O.ö.Baurecht - O.ö.Bauordnungsnovelle 1983 aaO 147); erst durch die O.ö.BauO.Nov.1988 Landesgesetzblatt 33 wurde er entsprechend berücksichtigt: Paragraph 20, Absatz 4, O.ö.BauO bestimmt nunmehr, daß die Hälfte der Breite, in der die Fahrbahn tatsächlich errichtet wird, höchstens aber eine Breite von 4 m, als anrechenbare Breite der Fahrbahn bei der Vorschreibung der Anliegerleistung zu berücksichtigen ist, wenn die Fahrbahnbreite im Bebauungsplan nicht festgesetzt ist bzw. ein Bebauungsplan nicht besteht. Durch diese Neuformulierung des Paragraph 20, Absatz 4, O.ö.BauO sollte nach dem Willen des Landesgesetzgebers die Gleichbehandlung aller Anrainer erreicht werden Ausschussbericht zur O.ö.BauO.Nov.1988, 1 f).
Für den vorliegenden Fall ist daher am Erfordernis eines (gesetzmäßigen) Bebauungsplanes als Grundlage für die Vorschreibung eines Anliegerbeitrags zur Errichtung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen festzuhalten. Im Zeitpunkt des Ausbaues der Reindlstraße hatte zwar der Teilbebauungsplan 459 a eine derartige Verkehrsfläche vorgesehen; er enthielt jedoch nicht die Breite der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche. Damit fehlte aber ein für die Berechnung der Anliegerleistung wesentlicher, in § 20 Abs 4 O.ö.BauO ausdrücklich genannter Faktor. Nach der für den vorliegenden Fall maßgebenden Gesetzeslage hatte nur § 21 Abs 2 O.ö.BauO für die Berechnung der Anliegerleistung für die Errichtung eines Gehsteiges einer öffentlichen Verkehrsfläche vorgesehen, daß die tatsächliche Gehsteigbreite maßgebend sei, wenn diese im Bebauungsplan nicht festgesetzt wurde. Da jedoch der Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Ermittlung von Anliegerleistungen nach dem Gesagten damals erst zum Teil in das Gesetz Eingang gefunden hatte, kann nicht angenommen werden, daß das Fehlen einer dem nunmehrigen § 20 Abs 4 O.ö.BauO entsprechenden Bestimmung eine planwidrige Gesetzeslücke gewesen wäre, die durch Analogie hätte gefüllt werden können (siehe Koziol-Welser8I 24). Analogie ist zwar grundsätzlich auch im Verwaltungsrecht erlaubt (VwSlg 6973/A), doch ist dabei zu beachten, daß im öffentlichen Recht (anders als im Privatrecht) im Zweifel aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesregelung nicht auf eine Lücke geschlossen werden darf (VwSlg 9677/A; VwSlg 11.305/A; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 59). Der Landesgesetzgeber, der nach dem klaren Wortlaut des § 20 Abs 4 O.ö.BauO eine im Bebauungsplan festgesetzte Breite der Fahrbahn als Grundlage für die Vorschreibung der Anliegerleistung normiert hatte, hat der Praxis, daß in manchen Bebauungsplänen Fahrbahnbreiten und Gehsteigbreiten nicht festgesetzt werden, nur durch die Regel des § 21 Abs 2 O.ö.BauO Rechnung getragen; damit ist aber davon auszugehen, daß nach der für den vorliegenden Fall maßgebenden Rechtslage die Berücksichtigung der tatsächlichen Breite eines Teils einer Verkehrsfläche bei der Berechnung der Anliegerleistung auf den Beitrag für die Errichtung eines Gehsteiges beschränkt sein sollte. War demnach aber das Fehlen einer "im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite" dem gänzlichen Fehlen des Bebauungsplanes gleichzuhalten, dann mangelt es der Vorschreibung eines Anliegerbeitrages im strittigen Abgabenbescheid an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Eine Bekämpfung dieses Abgabenbescheides hätte somit Erfolg haben müssen. Auch die Klägerin selbst hat als Abgabenbehörde in einem gleichgelagerten Fall diesen Standpunkt vertreten. Daß die Neuordnung durch die O.ö.BauO.Nov.1988 der Lückenfüllung gedient hätte, läßt sich auch dem Ausschußbericht (aaO) nicht entnehmen; sie sollte danach lediglich die nach der bisherigen Rechtslage bestehenden, sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen beseitigen und eine Gleichbehandlung aller Anrainer, deren Bauplätze durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden, erreichen.Für den vorliegenden Fall ist daher am Erfordernis eines (gesetzmäßigen) Bebauungsplanes als Grundlage für die Vorschreibung eines Anliegerbeitrags zur Errichtung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen festzuhalten. Im Zeitpunkt des Ausbaues der Reindlstraße hatte zwar der Teilbebauungsplan 459 a eine derartige Verkehrsfläche vorgesehen; er enthielt jedoch nicht die Breite der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche. Damit fehlte aber ein für die Berechnung der Anliegerleistung wesentlicher, in Paragraph 20, Absatz 4, O.ö.BauO ausdrücklich genannter Faktor. Nach der für den vorliegenden Fall maßgebenden Gesetzeslage hatte nur Paragraph 21, Absatz 2, O.ö.BauO für die Berechnung der Anliegerleistung für die Errichtung eines Gehsteiges einer öffentlichen Verkehrsfläche vorgesehen, daß die tatsächliche Gehsteigbreite maßgebend sei, wenn diese im Bebauungsplan nicht festgesetzt wurde. Da jedoch der Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Ermittlung von Anliegerleistungen nach dem Gesagten damals erst zum Teil in das Gesetz Eingang gefunden hatte, kann nicht angenommen werden, daß das Fehlen einer dem nunmehrigen Paragraph 20, Absatz 4, O.ö.BauO entsprechenden Bestimmung eine planwidrige Gesetzeslücke gewesen wäre, die durch Analogie hätte gefüllt werden können (siehe Koziol-Welser8I 24). Analogie ist zwar grundsätzlich auch im Verwaltungsrecht erlaubt (VwSlg 6973/A), doch ist dabei zu beachten, daß im öffentlichen Recht (anders als im Privatrecht) im Zweifel aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesregelung nicht auf eine Lücke geschlossen werden darf (VwSlg 9677/A; VwSlg 11.305/A; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 59). Der Landesgesetzgeber, der nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 4, O.ö.BauO eine im Bebauungsplan festgesetzte Breite der Fahrbahn als Grundlage für die Vorschreibung der Anliegerleistung normiert hatte, hat der Praxis, daß in manchen Bebauungsplänen Fahrbahnbreiten und Gehsteigbreiten nicht festgesetzt werden, nur durch die Regel des Paragraph 21, Absatz 2, O.ö.BauO Rechnung getragen; damit ist aber davon auszugehen, daß nach der für den vorliegenden Fall maßgebenden Rechtslage die Berücksichtigung der tatsächlichen Breite eines Teils einer Verkehrsfläche bei der Berechnung der Anliegerleistung auf den Beitrag für die Errichtung eines Gehsteiges beschränkt sein sollte. War demnach aber das Fehlen einer "im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite" dem gänzlichen Fehlen des Bebauungsplanes gleichzuhalten, dann mangelt es der Vorschreibung eines Anliegerbeitrages im strittigen Abgabenbescheid an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Eine Bekämpfung dieses Abgabenbescheides hätte somit Erfolg haben müssen. Auch die Klägerin selbst hat als Abgabenbehörde in einem gleichgelagerten Fall diesen Standpunkt vertreten. Daß die Neuordnung durch die O.ö.BauO.Nov.1988 der Lückenfüllung gedient hätte, läßt sich auch dem Ausschußbericht (aaO) nicht entnehmen; sie sollte danach lediglich die nach der bisherigen Rechtslage bestehenden, sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen beseitigen und eine Gleichbehandlung aller Anrainer, deren Bauplätze durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden, erreichen.
Da im vorliegenden Fall auf Grund der Bestimmungen des Baurechtsvertrages nur zu beurteilen ist, ob die Beklagten, wären sie Eigentümer der Baurechtsliegenschaften, den gegenständlichen Anliegerbeitrag im Fall der Bekämpfung des Abgabenbescheides zu entrichten gehabt hätten, und dies aus den vorstehenden Gründen verneint werden muß, ist der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht berechtigt.
In Stattgebung der Revision war daher das Urteil des Erstgerichtes - wegen der berechtigten Anfechtung durch die Klägerin im Kostenpunkt jedoch nur in der Hauptsache - wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO. Mit Recht wendet sich die Klägerin in ihrer Berufung im Kostenpunkt gegen den Zuspruch der Kosten der Beklagten im Verwaltungsverfahren als (notwendige) vorprozessuale Kosten. Da den Beklagten im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zugekommen und ihr dortiges Einschreiten deshalb erfolglos geblieben war, waren ihre Kosten auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.In Stattgebung der Revision war daher das Urteil des Erstgerichtes - wegen der berechtigten Anfechtung durch die Klägerin im Kostenpunkt jedoch nur in der Hauptsache - wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO. Mit Recht wendet sich die Klägerin in ihrer Berufung im Kostenpunkt gegen den Zuspruch der Kosten der Beklagten im Verwaltungsverfahren als (notwendige) vorprozessuale Kosten. Da den Beklagten im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zugekommen und ihr dortiges Einschreiten deshalb erfolglos geblieben war, waren ihre Kosten auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.