Rechtssatz RS0052379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052379
Entscheidungsdatum
27.09.1988
Rechtssatz
Das Fehlen einer dem nunmehrigen § 20 Abs 4 oö BauO entsprechenden Bestimmung war nicht eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Analogie hätte gefüllt werden können.Das Fehlen einer dem nunmehrigen Paragraph 20, Absatz 4, oö BauO entsprechenden Bestimmung war nicht eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Analogie hätte gefüllt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052379
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00528_8800000_005