Rechtssatz RS0052372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052372
Entscheidungsdatum
27.09.1988
Rechtssatz
Der Landesgesetzgeber, der nach dem klaren Wortlaut des § 20 Abs 4 oö BauO vor der Nov 1988 eine im Bebauungsplan festgesetzte Breite der Fahrbahn als Grundlage für die Vorschreibung der Anliegerleistung normiert hatte, hat der Praxis, daß in manchen Bebauungsplänen Fahrbahnbreiten und Gehsteigbreiten nicht festgesetzt werden, nur durch die Regel des § 21 Abs 2 oö BauO Rechnung getragen; damit ist aber davon auszugehen, daß nach der maßgebenden (alten) Rechtslage die Berücksichtigung der tatsächlichen Breite eines Teils einer Verkehrsfläche bei der Berechnung der Anliegerleistung auf den Beitrag für die Errichtung eines Gehsteiges beschränkt sein sollte. War demnach aber das Fehlen einer "im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite" dem gänzlichen Fehlen des Bebauungsplanes gleichzuhalten, dann mangelt es der Vorschreibung eines Anliegerbeitrages im strittigen Abgabenbescheid an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.Der Landesgesetzgeber, der nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 4, oö BauO vor der Nov 1988 eine im Bebauungsplan festgesetzte Breite der Fahrbahn als Grundlage für die Vorschreibung der Anliegerleistung normiert hatte, hat der Praxis, daß in manchen Bebauungsplänen Fahrbahnbreiten und Gehsteigbreiten nicht festgesetzt werden, nur durch die Regel des Paragraph 21, Absatz 2, oö BauO Rechnung getragen; damit ist aber davon auszugehen, daß nach der maßgebenden (alten) Rechtslage die Berücksichtigung der tatsächlichen Breite eines Teils einer Verkehrsfläche bei der Berechnung der Anliegerleistung auf den Beitrag für die Errichtung eines Gehsteiges beschränkt sein sollte. War demnach aber das Fehlen einer "im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite" dem gänzlichen Fehlen des Bebauungsplanes gleichzuhalten, dann mangelt es der Vorschreibung eines Anliegerbeitrages im strittigen Abgabenbescheid an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052372
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00528_8800000_004