Rechtssatz RS0052367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052367
Entscheidungsdatum
27.09.1988
Rechtssatz
§ 20 Abs 1 oö BauO schreibt als zeitliche Reihenfolge für den Fall der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Bauplatzbewilligung oder der Bewilligung der Bauplatzvergrößerung - anders als § 20 Abs 10 oö BauO, der eine Regelung für die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche nach diesen Bewilligungen enthält - folgende zeitliche Reihenfolge vor: Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplan - Errichtung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsfläche - Bewilligung eines Bauplatzes oder einer Bauplatzvergrößerung (VwSlg 10633/a; VwSlg 6013/F). Die Errichtung einer im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsfläche vor der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes steht hingegen seit der oö BauONov 1983 LGBl 1983/82 der Vorschreibung des Anliegerbeitrages nicht mehr entgegen.Paragraph 20, Absatz eins, oö BauO schreibt als zeitliche Reihenfolge für den Fall der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Bauplatzbewilligung oder der Bewilligung der Bauplatzvergrößerung - anders als Paragraph 20, Absatz 10, oö BauO, der eine Regelung für die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche nach diesen Bewilligungen enthält - folgende zeitliche Reihenfolge vor: Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplan - Errichtung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsfläche - Bewilligung eines Bauplatzes oder einer Bauplatzvergrößerung (VwSlg 10633/a; VwSlg 6013/F). Die Errichtung einer im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsfläche vor der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes steht hingegen seit der oö BauONov 1983 LGBl 1983/82 der Vorschreibung des Anliegerbeitrages nicht mehr entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052367
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00528_8800000_003