Rechtssatz RS0052365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052365
Entscheidungsdatum
27.09.1988
Rechtssatz
Daß es sich bei der Errichtung der Verkehrsfläche im Sinne des § 20 Abs 1 oö BauO um eine solche nach deren Inkrafttreten handeln müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Daß es sich bei der Errichtung der Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, oö BauO um eine solche nach deren Inkrafttreten handeln müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052365
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00528_8800000_002