Rechtssatz RS0033880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033880
Entscheidungsdatum
01.07.1987
Rechtssatz
Das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers ist bei einem allein durch den Arbeitgeber verursachten Übergenuß an Familienbeihilfe das gleiche wie bei einer irrtümlichen Überzahlung der Bezüge, weshalb sich der Arbeitnehmer auch in diesem Fall auf die für Kondiktionsansprüche allgemein geltende Bestimmung des § 1437 ABGB berufen kann.Das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers ist bei einem allein durch den Arbeitgeber verursachten Übergenuß an Familienbeihilfe das gleiche wie bei einer irrtümlichen Überzahlung der Bezüge, weshalb sich der Arbeitnehmer auch in diesem Fall auf die für Kondiktionsansprüche allgemein geltende Bestimmung des Paragraph 1437, ABGB berufen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033880
Dokumentnummer
JJR_19870701_OGH0002_014OBA00086_8700000_002