Die Revision ist nicht berechtigt.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist es für den Arbeitnehmer rechtlich nicht bedeutungslos, ob er zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nachzuzahlen oder ob er zu viel ausgezahlte Familienbeihilfe rückzuerstatten hat. Nach § 82 Abs 1 EStG ist der Arbeitnehmer ungeachtet der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer Steuerpflichtiger, Steuerschuldner und Steuerträger (Schubert-Schuch-Pokorny-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2 921 f). Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften für die Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinne des § 891 ABGB (§§ 6 Abs 1, 7 Abs 1 BAO), so daß der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld im Sinne des § 1358 ABGB zahlt, für die er persönlich haftet. Er tritt daher nach dieser Vorschrift in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (Arb. 9.884; DRdA 1985/2 ua).Entgegen der Ansicht des Klägers ist es für den Arbeitnehmer rechtlich nicht bedeutungslos, ob er zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nachzuzahlen oder ob er zu viel ausgezahlte Familienbeihilfe rückzuerstatten hat. Nach Paragraph 82, Absatz eins, EStG ist der Arbeitnehmer ungeachtet der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer Steuerpflichtiger, Steuerschuldner und Steuerträger (Schubert-Schuch-Pokorny-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2 921 f). Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften für die Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 891, ABGB (Paragraphen 6, Absatz eins, 7, Absatz eins, BAO), so daß der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld im Sinne des Paragraph 1358, ABGB zahlt, für die er persönlich haftet. Er tritt daher nach dieser Vorschrift in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (Arb. 9.884; DRdA 1985/2 ua).
Hingegen haftet der Arbeitgeber, der gemäß § 17 Abs 1 zweiter Satz FamLAG verpflichtet ist, die Familienbeihilfe gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen, dem Ausgleichsfonds gegenüber nach den §§ 22 Abs 3, 26 Abs 1 FamLAG für die Rückzahlung einer über das gebührende Ausmaß hinaus gezahlten Familienbeihilfe, soweit der unrechtmäßige Bezug - wie hier - ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den Arbeitgeber verursacht worden ist. Damit ist klargestellt, daß der Empfänger der Familienbeihilfe abgabenrechtlich nicht in Anspruch genommen werden soll. Diese objektive Erstattungspflicht ist von subjektiven Momenten - wie Verschulden oder Gutgläubigkeit - unabhängig (Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold, Der Familienlastenausgleich § 26 S 1 f; VwGH Slg. NFF 1030, 2871, 3839; SrM VIII A 15; SSV 1977/169 ua).Hingegen haftet der Arbeitgeber, der gemäß Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz FamLAG verpflichtet ist, die Familienbeihilfe gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen, dem Ausgleichsfonds gegenüber nach den Paragraphen 22, Absatz 3, 26, Absatz eins, FamLAG für die Rückzahlung einer über das gebührende Ausmaß hinaus gezahlten Familienbeihilfe, soweit der unrechtmäßige Bezug - wie hier - ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den Arbeitgeber verursacht worden ist. Damit ist klargestellt, daß der Empfänger der Familienbeihilfe abgabenrechtlich nicht in Anspruch genommen werden soll. Diese objektive Erstattungspflicht ist von subjektiven Momenten - wie Verschulden oder Gutgläubigkeit - unabhängig (Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold, Der Familienlastenausgleich Paragraph 26, S 1 f; VwGH Slg. NFF 1030, 2871, 3839; SrM römisch acht A 15; SSV 1977/169 ua).
Nach § 26 Abs 2 FamLAG wird durch diese Zuweisung der abgabenrechtlichen Haftung das Recht des Arbeitgebers auf Rückforderung der irrtümlich geleisteten Familienbeihilfe nicht ausgeschlossen. Dieser Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer ist aber im Gegensatz zum verwaltungsrechtlichen Ersatzanspruch ein auf die §§ 1431 ff ABGB gestützter privatrechtlicher Bereicherungsanspruch (Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold aaO; Urban, FamLAG § 26 Anm. 2). Nach der auf das Judikat 33 neu (Arb. 3.893) zurückgehenden Rechtsprechung können zu Unrecht ausgezahlte Dienstbezüge, sofern ihnen Unterhaltscharakter zukommt, dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie der Arbeitnehmer in gutem Glauben empfangen und verbraucht hat (Arb. 5.715, 8.645, 8.804, 10.030, 10.476 mwH). Die neuere Rechtsprechung hat die Grundsätze des Judikates 33 (neu) nicht auf Unterhaltsleistungen im eigentlichen Sinn beschränkt, sondern diese Grundsätze auch dann gelten lassen, wenn die irrtümlich erbrachte Leistung, wirtschaftlich gesehen, ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Konstruktion die Funktion hatte, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen (DRdA 1979/11 mwH). Die Familienbeihilfe ist mit den Bezügen auszuzahlen und bildet einen Einkommensbestandteil des Anspruchsberechtigten (ZVR 1956/49, 1960/375; JBl 1982, 267 ua). Das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers ist bei einem allein durch den Arbeitgeber verursachten Übergenuß an Familienbeihilfe das gleiche wie bei einer irrtümlichen Überzahlung der Bezüge, weshalb sich die Beklagte auch in diesem Fall auf die für Kondiktionsansprüche allgemein geltende Bestimmung des § 1437 ABGB berufen kann, gilt (vgl. dazu Koziol-Welser7 I 379 f). Die dem Judikat 33 (neu) folgende Rechtsprechung wird nicht nur mit einem gewissen Schuldelement auf der Seite des Arbeitgebers begründet; ihr liegt vielmehr vornehmlich der Gedanke zugrunde, daß bei gutgläubigem Verbrauch des Mehrbezuges von einer echten Bereicherung des Arbeitnehmers nicht mehr gesprochen werden kann (ZAS 1987/1 mwH). Der Unterhaltscharakter der Familienbeihilfe, die zur Herbeiführung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie dient, ist nicht zu bezweifeln.Nach Paragraph 26, Absatz 2, FamLAG wird durch diese Zuweisung der abgabenrechtlichen Haftung das Recht des Arbeitgebers auf Rückforderung der irrtümlich geleisteten Familienbeihilfe nicht ausgeschlossen. Dieser Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer ist aber im Gegensatz zum verwaltungsrechtlichen Ersatzanspruch ein auf die Paragraphen 1431, ff ABGB gestützter privatrechtlicher Bereicherungsanspruch (Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold aaO; Urban, FamLAG Paragraph 26, Anmerkung 2). Nach der auf das Judikat 33 neu (Arb. 3.893) zurückgehenden Rechtsprechung können zu Unrecht ausgezahlte Dienstbezüge, sofern ihnen Unterhaltscharakter zukommt, dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie der Arbeitnehmer in gutem Glauben empfangen und verbraucht hat (Arb. 5.715, 8.645, 8.804, 10.030, 10.476 mwH). Die neuere Rechtsprechung hat die Grundsätze des Judikates 33 (neu) nicht auf Unterhaltsleistungen im eigentlichen Sinn beschränkt, sondern diese Grundsätze auch dann gelten lassen, wenn die irrtümlich erbrachte Leistung, wirtschaftlich gesehen, ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Konstruktion die Funktion hatte, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen (DRdA 1979/11 mwH). Die Familienbeihilfe ist mit den Bezügen auszuzahlen und bildet einen Einkommensbestandteil des Anspruchsberechtigten (ZVR 1956/49, 1960/375; JBl 1982, 267 ua). Das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers ist bei einem allein durch den Arbeitgeber verursachten Übergenuß an Familienbeihilfe das gleiche wie bei einer irrtümlichen Überzahlung der Bezüge, weshalb sich die Beklagte auch in diesem Fall auf die für Kondiktionsansprüche allgemein geltende Bestimmung des Paragraph 1437, ABGB berufen kann, gilt vergleiche dazu Koziol-Welser7 römisch eins 379 f). Die dem Judikat 33 (neu) folgende Rechtsprechung wird nicht nur mit einem gewissen Schuldelement auf der Seite des Arbeitgebers begründet; ihr liegt vielmehr vornehmlich der Gedanke zugrunde, daß bei gutgläubigem Verbrauch des Mehrbezuges von einer echten Bereicherung des Arbeitnehmers nicht mehr gesprochen werden kann (ZAS 1987/1 mwH). Der Unterhaltscharakter der Familienbeihilfe, die zur Herbeiführung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie dient, ist nicht zu bezweifeln.
Da somit auf das Verhältnis der Streitteile die Bestimmung des § 1437 ABGB anzuwenden ist, ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß es im Hinblick auf § 328 ABGB Sache des kondizierenden Klägers gewesen wäre, die Unredlichkeit der Beklagten zu behaupten und zu beweisen (Bydlinski in Klang2 IV/2 517; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser2 I 145; Wachter in FS Strasser 173 ff; ZAS 1980/2). Dazu stellte der Kläger aber keinerlei Behauptungen auf. Nach den im Rahmen des Klageanspruches getroffenen Feststellungen (JBl 1986, 121) kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte wußte oder nach den Umständen wissen mußte, daß ihr die vom Kläger ausgezahlten Familienbeihilfen nicht in dieser Höhe gebührten.Da somit auf das Verhältnis der Streitteile die Bestimmung des Paragraph 1437, ABGB anzuwenden ist, ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß es im Hinblick auf Paragraph 328, ABGB Sache des kondizierenden Klägers gewesen wäre, die Unredlichkeit der Beklagten zu behaupten und zu beweisen (Bydlinski in Klang2 IV/2 517; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser2 römisch eins 145; Wachter in FS Strasser 173 ff; ZAS 1980/2). Dazu stellte der Kläger aber keinerlei Behauptungen auf. Nach den im Rahmen des Klageanspruches getroffenen Feststellungen (JBl 1986, 121) kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte wußte oder nach den Umständen wissen mußte, daß ihr die vom Kläger ausgezahlten Familienbeihilfen nicht in dieser Höhe gebührten.
Es ist generell Sache des Arbeitgebers, den Lohn und nach Maßgabe der Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte auch die Familienbeihilfe zu berechnen und auszuzahlen. Der Arbeitnehmer darf daher grundsätzlich darauf vertrauen, daß der Arbeitgeber dieser Obliegenheit korrekt nachkommt und daß alle ihm von Seiten des Arbeitgebers zukommenden Leistungen ihm auch wirklich endgültig zustehen (Wachter aaO 175). Besondere Umstände, die dieses Vertrauen der Beklagten erschüttern konnten, liegen nicht vor. Der Kläger führte die Lohnverrechnung vorerst selbst durch und nahm letztlich dazu einen Steuerberater in Anspruch. Die Beklagte, die nur "etwas von einer Staffelung" der Familienbeihilfe wußte, konnte daher durchaus der Meinung sein, die ihr für die vier Kinder unterschiedlichen Alters zustehende Familienbeihilfe sei richtig ermittelt worden. Deshalb vermag auch der Einwand des Klägers, die Familienbeihilfe sei jeweils gesondert ausgewiesen worden, nicht zu überzeugen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend aufzeigte, waren die Überzahlungen nicht auffallend hoch und die Transparenz der Höhe des Auszahlungsbetrages war durch die Aufteilung der Auszahlung in Vorschuß und Abrechnung gemindert. Da der Beklagten sohin beim Empfang und Verbrauch des rechtsgrundlosen Bezugs der Familienbeihilfenmehrbeträge keine Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Übergenuß zur Gänze zu Zwecken des Lebensunterhalts verbraucht wurde, ist sie nicht zur Rückzahlung verpflichtet.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.