Rechtssatz RS0033898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033898
Geschäftszahl
7Ob100/57; 1Ob583/76 (1Ob584/76); 4Ob549/77; 6Ob736/81; 2Ob109/88; 10Ob84/04g; 8Ob34/19m
Entscheidungsdatum
29.04.2019
Rechtssatz
Wenn der Kläger selbst von seiner Forderung eine von ihm anerkannte Gegenforderung des Beklagten in Abzug bringt, ist damit letzterem die Möglichkeit genommen, seine Forderungen aufrechnungsweise im Prozeß geltend zu machen. In einem solchen Fall kann dem Kläger nur der Betrag seiner als zu Recht bestehend erkannten Forderung zugesprochen werden, der über die Gegenforderung hinausgeht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 100/57
Entscheidungstext OGH 06.03.1957 7 Ob 100/57
- 1 Ob 583/76
Entscheidungstext OGH 06.10.1976 1 Ob 583/76
Auch
- 4 Ob 549/77
Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 549/77
- 6 Ob 736/81
Entscheidungstext OGH 30.09.1981 6 Ob 736/81
Vgl; Beisatz: Fassung des Spruches bei Vorliegen eines Exekutionstitels für die aufrechungsweise eingewendete Gegenforderung ohne Berücksichtigung durch den Kläger. (T1)
- 2 Ob 109/88
Entscheidungstext OGH 11.10.1988 2 Ob 109/88
- 10 Ob 84/04g
Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 Ob 84/04g
Vgl auch; Beisatz: Es ist dann nur zu prüfen, ob tatsächlich die Klageforderung im behaupteten Ausmaß bestand und durch Aufrechnung mit der Gegenforderung der Beklagten getilgt wurde sowie, wieviel darüber hinaus der Klägerin noch zusteht. (T2); Veröff: SZ 2005/6
- 8 Ob 34/19m
Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 Ob 34/19m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0033898
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19570306_OGH0002_0070OB00100_5700000_001