Rechtssatz RS0033926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033926
Entscheidungsdatum
08.11.1977
Rechtssatz
Es ist einem Schuldner grundsätzlich anheimgestellt, zur Tilgung welcher von mehreren Forderungen seines Gläubigers er eine ihm selbst zustehende Gegenforderung verwenden will; diese Wahlmöglichkeit besteht für ihn aber nicht mehr, wenn es über die Verwendung der Gegenforderung des Schuldners bereits zu einem Übereinkommen mit dem Gläubiger gekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033926
Dokumentnummer
JJR_19771108_OGH0002_0040OB00549_7700000_001