Rechtssatz RS0033947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033947
Entscheidungsdatum
03.12.1987
Rechtssatz
Aus der zivilrechtlichen Rückwirkung der Aufrechnungserklärung (§ 1438 ABGB ) folgt keineswegs, daß eine nach Vollendung eines Vermögensdeliktes entstandene und die Höhe des deliktischen Schadens erreichende Forderung des Täters gegen das Opfer im Falle nachträglicher aufrechnungsweiser Befriedigung der wechselseitigen Ansprüche einen rückwirkenden Wegfall des Deliktsschadens bewirkt, zumal der österreichischen Rechtsordnung ein solcher fiktiver Effekt nachträglicher Schadensgutmachung als für die Subsumtion relevante Beseitigung eines bereits herbeigeführten Deliktsmerkmals völlig fremd ist.Aus der zivilrechtlichen Rückwirkung der Aufrechnungserklärung (Paragraph 1438, ABGB ) folgt keineswegs, daß eine nach Vollendung eines Vermögensdeliktes entstandene und die Höhe des deliktischen Schadens erreichende Forderung des Täters gegen das Opfer im Falle nachträglicher aufrechnungsweiser Befriedigung der wechselseitigen Ansprüche einen rückwirkenden Wegfall des Deliktsschadens bewirkt, zumal der österreichischen Rechtsordnung ein solcher fiktiver Effekt nachträglicher Schadensgutmachung als für die Subsumtion relevante Beseitigung eines bereits herbeigeführten Deliktsmerkmals völlig fremd ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033947
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19871203_OGH0002_0120OS00026_8700000_001