Rechtssatz RS0033954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033954
Geschäftszahl
8Ob96/71 (8Ob97/71); 2Ob172/76
Entscheidungsdatum
30.09.1976
Rechtssatz
Zur Frage der Aufrechnung der aus dem gleichen Unfall abgeleiteten Gegenforderung des Schädigers gegen den sozialversicherten Geschädigten mit der vom Sozialversicherungsträger gemäß § 332 ASVG geltend gemachten Regreßforderung gegen den Schädiger: Der Schädiger kann dem Sozialversicherungsträger nur einen nach Gegenüberstellung seiner Schadenersatzforderung gegen den mitschuldigen Geschädigten mit der Direktforderung des Geschädigten allenfalls verbleibenden Rest aufrechnungsweise entgegenhalten.Zur Frage der Aufrechnung der aus dem gleichen Unfall abgeleiteten Gegenforderung des Schädigers gegen den sozialversicherten Geschädigten mit der vom Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 332, ASVG geltend gemachten Regreßforderung gegen den Schädiger: Der Schädiger kann dem Sozialversicherungsträger nur einen nach Gegenüberstellung seiner Schadenersatzforderung gegen den mitschuldigen Geschädigten mit der Direktforderung des Geschädigten allenfalls verbleibenden Rest aufrechnungsweise entgegenhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033954
Dokumentnummer
JJR_19710615_OGH0002_0080OB00096_7100000_001