Rechtssatz RS0033963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033963
Geschäftszahl
2Ob22/66; 5Ob563/81; 9Ob54/17g
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Rechtssatz
Schon in der Erhebung einer Widerklage liegt die Geltendmachung der Aufrechnung durch den Beklagten.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 22/66
Entscheidungstext OGH 17.02.1966 2 Ob 22/66
- 5 Ob 563/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 563/81
Vgl; Beisatz: Dies gilt aber jedenfalls nicht mehr, wenn im Laufe des Verfahrens über die Klagsforderung ein Vergleich zustandekommt, von dessen Bereinigungswirkung die Widerklagsforderung ausdrücklich ausgenommen wird, sodaß nur mehr das Verfahren über die Widerklage fortgesetzt wird. (T1)
- 9 Ob 54/17g
Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 Ob 54/17g
Vgl aber; Beisatz: Dies kann keine allgemeine Geltung beanspruchen. (T2)
Beisatz: Die Beurteilung, wie das Vorbringen oder Prozesserklärungen einer Partei zu verstehen sind, richtet sich stets nach dem Umständen des Einzelfalls. (T3)
Beisatz: Der Wille, mit einer Gegenforderung gegen die Klagsforderung aufzurechnen, muss im Prozess eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0033963
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19660217_OGH0002_0020OB00022_6600000_001