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Rechtssatz RS0033963×

Rechtssatz RS0033963

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033963

Geschäftszahl

2Ob22/66; 5Ob563/81; 9Ob54/17g

Entscheidungsdatum

28.11.2017

Rechtssatz

Schon in der Erhebung einer Widerklage liegt die Geltendmachung der Aufrechnung durch den Beklagten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 22/66
    Entscheidungstext OGH 17.02.1966 2 Ob 22/66
  • 5 Ob 563/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 563/81
    Vgl; Beisatz: Dies gilt aber jedenfalls nicht mehr, wenn im Laufe des Verfahrens über die Klagsforderung ein Vergleich zustandekommt, von dessen Bereinigungswirkung die Widerklagsforderung ausdrücklich ausgenommen wird, sodaß nur mehr das Verfahren über die Widerklage fortgesetzt wird. (T1)
  • 9 Ob 54/17g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 Ob 54/17g
    Vgl aber; Beisatz: Dies kann keine allgemeine Geltung beanspruchen. (T2)
    Beisatz: Die Beurteilung, wie das Vorbringen oder Prozesserklärungen einer Partei zu verstehen sind, richtet sich stets nach dem Umständen des Einzelfalls. (T3)
    Beisatz: Der Wille, mit einer Gegenforderung gegen die Klagsforderung aufzurechnen, muss im Prozess eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0033963

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018

Dokumentnummer

JJR_19660217_OGH0002_0020OB00022_6600000_001