Rechtssatz RS0033987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033987
Geschäftszahl
6Ob570/83; 10Ob84/04g
Entscheidungsdatum
25.01.2005
Rechtssatz
Bringt der Kläger in der Klage eindeutig zum Ausdruck, daß er eine bestimmte Forderung des Beklagten mit einer bestimmten seiner Forderungen aufgerechnet habe, dann ist diese seine bestimmte Forderung nicht Verfahrensgegenstand, ohne daß es auf den Bestand dieser Forderung und Gegenforderung ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033987
Dokumentnummer
JJR_19830407_OGH0002_0060OB00570_8300000_001