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Rechtssatz RS0034009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034009

Geschäftszahl

4Ob516/82

Entscheidungsdatum

18.05.1982

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht über die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung entschieden, obwohl das Erstgericht auf Grund seiner Auffassung über die Unzulässigkeit der Aufrechnung über die Gegenforderung nicht abgesprochen hat, hat es die Grenzen seiner funktionellen Zuständigkeit dann nicht überschritten, wenn die beklagte Partei mit der gegenständlichen Forderung nicht im Prozeß, sondern vorprozessual aufgerechnet hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 516/82
    Entscheidungstext OGH 18.05.1982 4 Ob 516/82
    Veröff: JBl 1984,90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034009

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Dokumentnummer

JJR_19820518_OGH0002_0040OB00516_8200000_001