Rechtssatz RS0034009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034009
Entscheidungsdatum
18.05.1982
Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht über die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung entschieden, obwohl das Erstgericht auf Grund seiner Auffassung über die Unzulässigkeit der Aufrechnung über die Gegenforderung nicht abgesprochen hat, hat es die Grenzen seiner funktionellen Zuständigkeit dann nicht überschritten, wenn die beklagte Partei mit der gegenständlichen Forderung nicht im Prozeß, sondern vorprozessual aufgerechnet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034009
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Dokumentnummer
JJR_19820518_OGH0002_0040OB00516_8200000_001