Rechtssatz RS0034068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034068
Geschäftszahl
4Ob7/74; 5Ob865/76
Entscheidungsdatum
13.12.1976
Rechtssatz
Der Inhalt und das Ausmaß eines Anspruches und die Frage seiner Verjährung können nicht unabhängig voneinander beurteilt werden, weil nach dem ABGB nicht die Klage, mit der ein Recht geltend gemacht wird, sondern das Recht selbst (§ 1451 ABGB) verjährt (vgl Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 3.Auflage 138). Die nach dem Kollektivvertrag bestehenden Entgeltansprüche und ihre Verjährung können daher nicht als verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs 3 KollVG angesehen werden.Der Inhalt und das Ausmaß eines Anspruches und die Frage seiner Verjährung können nicht unabhängig voneinander beurteilt werden, weil nach dem ABGB nicht die Klage, mit der ein Recht geltend gemacht wird, sondern das Recht selbst (Paragraph 1451, ABGB) verjährt vergleiche Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 3.Auflage 138). Die nach dem Kollektivvertrag bestehenden Entgeltansprüche und ihre Verjährung können daher nicht als verschiedene Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, KollVG angesehen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 7/74
Entscheidungstext OGH 05.03.1974 4 Ob 7/74
Veröff: SozM IC/884 = Arb 9198 = IndS 1975 H4,954 = ZAS 1975,221 (ablehnend Bydlinski)
- 5 Ob 865/76
Entscheidungstext OGH 13.12.1976 5 Ob 865/76
Vgl; nur: Der Inhalt und das Ausmaß eines Anspruches und die Frage seiner Verjährung können nicht unabhängig voneinander beurteilt werden, weil nach dem ABGB nicht die Klage, mit der ein Recht geltend gemacht wird, sondern das Recht selbst (§ 1451 ABGB) verjährt (vgl Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 3.Auflage 138). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034068
Dokumentnummer
JJR_19740305_OGH0002_0040OB00007_7400000_001