Rechtssatz RS0034131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034131
Entscheidungsdatum
28.03.1979
Rechtssatz
Für die Ersitzung einer Dienstbarkeit, die Rechte zum Gegenstand hat, die nur selten ausgeübt werden können, genügt der Ablauf der Ersitzungszeit nicht. Es muß vielmehr derjenige, der die Ersitzung behauptet, auch beweisen, daß sich während der Ersitzungszeit dreimal die Möglichkeit zur Ausübung des Rechtes ergeben hat und er jedesmal von diesem Recht Gebrauch gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034131
Dokumentnummer
JJR_19790328_OGH0002_0070OB00569_7900000_001