Rechtssatz RS0034142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034142
Entscheidungsdatum
19.01.1993
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1486 Z 1 ABGB sieht im Unterschied zu § 1486 Z 6 ABGB für Gegenforderungen der Vertragspartner des Hausverwalters wegen deren Vorschüsse an der Hausverwalter die kurze Verjährungsfrist nicht vor. Der Anspruch von Miteigentümern und Wohnungseigentümern auf Rückzahlung von Vorschüssen an den Hausverwalter für dessen Honoraransprüche und Auslagenersatzansprüche unterliegt daher der dreißigjähriges Verjährungsfrist.Die Bestimmung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB sieht im Unterschied zu Paragraph 1486, Ziffer 6, ABGB für Gegenforderungen der Vertragspartner des Hausverwalters wegen deren Vorschüsse an der Hausverwalter die kurze Verjährungsfrist nicht vor. Der Anspruch von Miteigentümern und Wohnungseigentümern auf Rückzahlung von Vorschüssen an den Hausverwalter für dessen Honoraransprüche und Auslagenersatzansprüche unterliegt daher der dreißigjähriges Verjährungsfrist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034142
Dokumentnummer
JJR_19930119_OGH0002_0050OB00142_9200000_001