Rechtssatz RS0034177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034177
Geschäftszahl
4Ob542/79; 3Ob164/93
Entscheidungsdatum
10.11.1993
Rechtssatz
Auch die Zinsen einer Hypothekarforderung verjähren gemäß dem § 1480 ABGB binnen drei Jahren. Eine solche Verjährung kann nur durch den Erwerb von selbständigen Pfandrechten für die jeweiligen Zinsrückstände verhindert werden.Auch die Zinsen einer Hypothekarforderung verjähren gemäß dem Paragraph 1480, ABGB binnen drei Jahren. Eine solche Verjährung kann nur durch den Erwerb von selbständigen Pfandrechten für die jeweiligen Zinsrückstände verhindert werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 542/79
Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 542/79
- 3 Ob 164/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 164/93
Vgl auch; Beisatz: Auf exekutiven Weg einverleibte Zinsenrückstände unterliegen nicht der kurzen Verjährungsfrist. (T1) Veröff: SZ 66/142
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034177
Dokumentnummer
JJR_19791016_OGH0002_0040OB00542_7900000_001