Die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist mit der Eintragung des Pfandrechtes noch nicht beendet, solange das exekutive Pfandrecht im Grundbuch einverleibt ist, sind daher Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO zulässig (EvBl. 1970/52; Heller-Berger-Stix 491 mwN in FN 6).Die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist mit der Eintragung des Pfandrechtes noch nicht beendet, solange das exekutive Pfandrecht im Grundbuch einverleibt ist, sind daher Einwendungen gegen den Anspruch nach Paragraph 35, EO zulässig (EvBl. 1970/52; Heller-Berger-Stix 491 mwN in FN 6).
Beide Parteien beriefen sich auf den Zahlungsbeleg vom (richtig) 2.12.1993 und das Schreiben des Klagevertreters an den Beklagtenvertreter vom 3.12.1993. Aus den vom Klagevertreter stammenden Urkunden ergibt sich eindeutig der objektive Erklärungsinhalt, daß der Kläger der Meinung war, mit dieser Überweisung die gesamte aushaftende Schuld abgedeckt zu haben. Daß darüber hinaus Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden hätten, aus denen ein Schluß auf eine andere als die aus den beiden Urkunden sich nach verkehrsüblichem Verständnis ergebende Parteiabsicht hervorginge, wurde nicht behauptet. Einer Ergänzung des Verfahrens in dieser Richtung bedarf es daher nicht. Der Beklagte hat allerdings die Willensmeinung des Klägers rechtzeitig bezweifelt, daß dieser durch die Überweisung die gesamte hypothekarisch sichergestellte Forderung bezahlt hätte. Seiner Meinung nach wäre jedenfalls noch das gesamte Kapital und ein Teil der Zinsen offen. Ob diese Ansicht des Beklagten zutreffend ist, kann allerdings abschließend noch nicht beurteilt werden.
Die Parteien sind sich insoweit einig, als durch die Überweisung des Klägers die zuerkannten Kosten getilgt wurden. Es ist daher in erster Linie zu prüfen, ob überhaupt und wenn ja für welchen Zeitraum Zinsen bereits verjährt sind und, sollte dies zutreffen, ob eine allfällige Verjährung schon bei der Zahlung, allenfalls auch erst im Verfahren rechtzeitig hätte behauptet werden müssen.
Lehre und Rechtsprechung stimmen überein, daß auf exekutivem Weg einverleibte Zinsenrückstände - ebenso wie die für die Vergangenheit durch ein Judikat zuerkannten (SZ 39/40; HS I/8; zuletzt 3 Ob 1072/91; Schubert in Rummel2 Rz 7 zu § 1479) nicht der kurzen Verjährungsfrist unterliegen; § 1480 ABGB kann daher nur auf die nach der exekutiven Pfandrechtsbegründung aufgelaufenen Zinsen angewendet werden (GlU 14.938, 4 Ob 542/79; Mader in Schwimann ABGB Rz 15 zu § 1478; Eypeltauer in ÖJZ 1991, 234). Wie sich aus der Widmungserklärung des Klägers und dem überwiesenen Betrag ergibt, berücksichtigte der Kläger die für die letzten drei Jahre rückständigen Zinsen. Er überwies allerdings statt des sich daraus ergebenden Betrages von S 174.018,14 S 174.986,30 (Überzahlung daher S 968,16). Der Kläger berücksichtigte aber nicht, daß der Zinsenlauf vom 3.11.1977 bis 4.7.1979 (Tag der Exekutionsbewilligung) keinesfalls der dreijährigen Verjährungsfrist unterlag, sodaß dem Beklagten ein weiterer Zinsenbetrag von S 23.630,66 jedenfalls zusteht. Unter Berücksichtigung der Überzahlung von S 968,16 wäre daher jedenfalls noch ein Kapitalbetrag von S 22.662,50 samt Zinsen ab dem Tag nach Zahlungseingang nach der Anrechnungsregel des § 1416 ABGB offen.Lehre und Rechtsprechung stimmen überein, daß auf exekutivem Weg einverleibte Zinsenrückstände - ebenso wie die für die Vergangenheit durch ein Judikat zuerkannten (SZ 39/40; HS I/8; zuletzt 3 Ob 1072/91; Schubert in Rummel2 Rz 7 zu Paragraph 1479,) nicht der kurzen Verjährungsfrist unterliegen; Paragraph 1480, ABGB kann daher nur auf die nach der exekutiven Pfandrechtsbegründung aufgelaufenen Zinsen angewendet werden (GlU 14.938, 4 Ob 542/79; Mader in Schwimann ABGB Rz 15 zu Paragraph 1478,; Eypeltauer in ÖJZ 1991, 234). Wie sich aus der Widmungserklärung des Klägers und dem überwiesenen Betrag ergibt, berücksichtigte der Kläger die für die letzten drei Jahre rückständigen Zinsen. Er überwies allerdings statt des sich daraus ergebenden Betrages von S 174.018,14 S 174.986,30 (Überzahlung daher S 968,16). Der Kläger berücksichtigte aber nicht, daß der Zinsenlauf vom 3.11.1977 bis 4.7.1979 (Tag der Exekutionsbewilligung) keinesfalls der dreijährigen Verjährungsfrist unterlag, sodaß dem Beklagten ein weiterer Zinsenbetrag von S 23.630,66 jedenfalls zusteht. Unter Berücksichtigung der Überzahlung von S 968,16 wäre daher jedenfalls noch ein Kapitalbetrag von S 22.662,50 samt Zinsen ab dem Tag nach Zahlungseingang nach der Anrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB offen.
Der Beklagte vertritt offenbar die Ansicht, mangels Erklärung des Klägers und Geltendmachung einer Teilverjährung von Zinsen gemäß § 1416 ABGB berechtigt zu sein, die Zahlung des Klägers (vor dem Kapital) auch auf bereits verjährte Zinsenbeträge abzurechnen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach heute herrschender Ansicht bezieht sich die Abrechnungsregel des § 1416 ABGB nur auf klagbare Schulden, aber nicht auf Naturalobligationen und damit auch nicht auf verjährte Schulden (Reischauer in Rummel2 Rz 19 zu § 1416; Mader aaO Rz 14 zu § 1416; Gschnitzer in Klang2 VI 385; Ehrenzweig2 II/1 319 FN 7; so schon GlU 12.978). Soweit in den Entscheidungen GlU 15.800 und 5 Ob 762/81 (ebenso Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 567) ausgesprochen wurde, daß nach § 1416 ABGB Teilzahlungen zuerst auf unverjährte Zinsen, dann auf das Kapital und zuletzt auf verjährte Zinsen zu verrechnen seien, kann ihnen jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, daß daraus der Schluß gezogen werden könnte, der zahlende Schuldner müßte, sei es schon bei der Zahlung, spätestens aber in der Oppositionsklage die Behauptung aufstellen, Zinsenanteile wären bereits verjährt. Richtig ist nur, daß der Schuldner, der insgesamt gesehen auch verjährte Zinsenbeträge überweist, nach § 1432 ABGB nicht zur Rückforderung berechtigt ist. Bezahlt er aber seiner Ansicht nach nur die nicht verjährten Zinsen, braucht er sich nicht darauf berufen, daß darüber hinausgehende Zinsenbeträge verjährt sind (Reischauer aaO; Mader aaO; vgl. bei ähnlicher Rechtslage die ganz einheitliche Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland: Heinrichs in Münchener Kommentar2 Rz 5 zu § 367 BGB; derselbe in Palandt52 432; Soergel-Zeiss12 Rz 3 zu § 367 BGB; Kaduk in Staudinger12 Rz 6 zu § 367 BGB; OLG Hamm MDR 1981, 844).Der Beklagte vertritt offenbar die Ansicht, mangels Erklärung des Klägers und Geltendmachung einer Teilverjährung von Zinsen gemäß Paragraph 1416, ABGB berechtigt zu sein, die Zahlung des Klägers (vor dem Kapital) auch auf bereits verjährte Zinsenbeträge abzurechnen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach heute herrschender Ansicht bezieht sich die Abrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB nur auf klagbare Schulden, aber nicht auf Naturalobligationen und damit auch nicht auf verjährte Schulden (Reischauer in Rummel2 Rz 19 zu Paragraph 1416,; Mader aaO Rz 14 zu Paragraph 1416,; Gschnitzer in Klang2 römisch sechs 385; Ehrenzweig2 II/1 319 FN 7; so schon GlU 12.978). Soweit in den Entscheidungen GlU 15.800 und 5 Ob 762/81 (ebenso Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 567) ausgesprochen wurde, daß nach Paragraph 1416, ABGB Teilzahlungen zuerst auf unverjährte Zinsen, dann auf das Kapital und zuletzt auf verjährte Zinsen zu verrechnen seien, kann ihnen jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, daß daraus der Schluß gezogen werden könnte, der zahlende Schuldner müßte, sei es schon bei der Zahlung, spätestens aber in der Oppositionsklage die Behauptung aufstellen, Zinsenanteile wären bereits verjährt. Richtig ist nur, daß der Schuldner, der insgesamt gesehen auch verjährte Zinsenbeträge überweist, nach Paragraph 1432, ABGB nicht zur Rückforderung berechtigt ist. Bezahlt er aber seiner Ansicht nach nur die nicht verjährten Zinsen, braucht er sich nicht darauf berufen, daß darüber hinausgehende Zinsenbeträge verjährt sind (Reischauer aaO; Mader aaO; vergleiche bei ähnlicher Rechtslage die ganz einheitliche Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland: Heinrichs in Münchener Kommentar2 Rz 5 zu Paragraph 367, BGB; derselbe in Palandt52 432; Soergel-Zeiss12 Rz 3 zu Paragraph 367, BGB; Kaduk in Staudinger12 Rz 6 zu Paragraph 367, BGB; OLG Hamm MDR 1981, 844).
Die Sache ist aber dennoch noch nicht spruchreif, weil der Beklagte sich ausdrücklich darauf berief, der Kläger "habe wiederholt Zahlungsversprechen" abgegeben, damit also eine Unterbrechung der Verjährung auch für den Zinsenlauf nach § 1497 ABGB behauptet. In diesem Punkt allein erscheint das Verfahren ergänzungsbedürftig (§ 182 ZPO).Die Sache ist aber dennoch noch nicht spruchreif, weil der Beklagte sich ausdrücklich darauf berief, der Kläger "habe wiederholt Zahlungsversprechen" abgegeben, damit also eine Unterbrechung der Verjährung auch für den Zinsenlauf nach Paragraph 1497, ABGB behauptet. In diesem Punkt allein erscheint das Verfahren ergänzungsbedürftig (Paragraph 182, ZPO).
Es hat daher wenn auch aus anderen Gründen bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles zu bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.