Rechtssatz RS0033347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033347
Entscheidungsdatum
10.11.1993
Rechtssatz
Die Abrechnungsregel des § 1416 ABGB bezieht sich nicht auf Naturalobligationen und damit auch nicht auf verjährte Zinsen; der Schuldner, der nur die seiner Meinung nach nicht verjährten Zinsen überwies, muß sich daher nicht auf Verjährung berufen.Die Abrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB bezieht sich nicht auf Naturalobligationen und damit auch nicht auf verjährte Zinsen; der Schuldner, der nur die seiner Meinung nach nicht verjährten Zinsen überwies, muß sich daher nicht auf Verjährung berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033347
Dokumentnummer
JJR_19931110_OGH0002_0030OB00164_9300000_001