Rechtssatz RS0034201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034201
Geschäftszahl
3Ob558/31; 7Ob2047/96x
Entscheidungsdatum
02.04.1997
Rechtssatz
Der Anspruch eines Gläubigers gegen den Erwerber eines Unternehmens verjährt gemäß § 1486 ABGB in drei Jahren auch dann, wenn der Gläubiger gegen den Veräußerer des Unternehmens vor dem Erwerb schon ein Urteil ersiegt hat.Der Anspruch eines Gläubigers gegen den Erwerber eines Unternehmens verjährt gemäß Paragraph 1486, ABGB in drei Jahren auch dann, wenn der Gläubiger gegen den Veräußerer des Unternehmens vor dem Erwerb schon ein Urteil ersiegt hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 558/31
Entscheidungstext OGH 04.07.1931 3 Ob 558/31
Veröff: SZ 13/160
- 7 Ob 2047/96x
Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2047/96x
Gegenteilig; Veröff: SZ 70/59
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0034201
Dokumentnummer
JJR_19310704_OGH0002_0030OB00558_3100000_001