Begründung:
Die klagende Partei ist auf Grund eines Verschmelzungsvertrages vom 23. September 1991 Gesamtrechtsnachfolger der Kunststoff-Chemie Gesellschaft mbH.
Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. September 1990, 4 R 132/90, wurde die Karl Schwab & Co Putzerei Betriebsgesellschaft mbH, Leonfeldnerstraße 2, 4020 Linz, zur Zahlung von S 2,192.522,19 s.A. sowie zum Kostenersatz von S 490.728,18 und S 37.879,49 an die Kunststoff-Chemie Gesellschaft mbH verurteilt.
Die klagende Partei begehrt die Verpflichtung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 2,814.584,08 s.A. Dieser Betrag ergibt sich aus dem im zuvor zitierten Urteil zugesprochenen Kapitalbetrag samt Kostenbeiträgen, Exekutionskosten von insgesamt S 96.068,41, sowie eines weiteren Betrages von 669,81.
Hilfsweise begehrt die klagende Partei die Verurteilung der drittbeklagten Partei, die Exekution in das Unternehmen 4040 Linz, R*****, und L***** Straße 2 zur Hereinbringung der genannten vollstreckbaren Forderungen der Klägerin zu dulden.
Wiederum hilfsweise wird die Verurteilung der drittbeklagten Partei begehrt, der klagenden Partei binnen 14 Tagen das Unternehmen 4040 Linz, R***** 3, herauszugeben.
Die klagende Partei führt zur Begründung an:
Der Erstbeklagte sei Alleingeschäftsführer und Gesellschafter der im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz zu HRB ***** protokollierten Karl Sch***** Betriebsgesellschaft mbH mit Sitz in *****. Die Zweitbeklagte sei ebenfalls Gesellschafterin und leitende Angestellte mit maßgeblichem Einfluß auf die Geschäftsführung und Handlungsbevollmächtigte.
Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagten hätten im Jahre 1980 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft als Schuldnerin mehrerer Gläubiger herbeigeführt, weil sie ein gewagtes Geschäft, das nicht zum ordnungsgemäßen Betrieb des Geschäftes gehört habe und mit den Vermögensverhältnissen der Gesellschaft in auffallendem Widerspruch gestanden sei, abgeschlossen hätten. So hätten sie trotz Erkennbarkeit, daß eine kostendeckende Betriebsführung nicht möglich sein werde, ein Geschäftslokal gemietet, um dort eine weitere Betriebsstätte zu etablieren. Für diesen Standort habe die Gesellschaft von der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei Reinigungsmaschinen zu angemessenen Preisen gekauft. Tatsächlich sei die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig gewesen. Die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei habe für einen zur Finanzierung des Kaufpreises notwendigen Kredit die Bürgschaft übernommen. Durch diese Finanzierung sei die Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der Gesellschaft nicht behoben worden.
Weiters hätten die Beklagten in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit sowohl der Gesellschaft als auch von ihnen persönlich fahrlässig die Befriedigung der klagenden Partei vereitelt und geschmälert, weil sie Schulden der Gesellschaft bei der klagenden Partei eingegangen seien, die Eröffnung von Insolvenzverfahren nicht rechtzeitig beantragt hätten, das Verfahren 13 Cg 279/82 des Handelsgerichtes Wien trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit verschleppt hätten und nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sowohl der Gesellschaft als auch der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschafter eine ganze Reihe von Gläubigern voll befriedigt hätten.
Weiters sei auch der Tatbestand der betrügerischen Krida durch den Erstbeklagten sowie der Zweitbeklagten zugunsten der drittbeklagten Partei verwirklicht worden. So sei durch die Auflassung eines Betriebes in der F***** Straße 45 und die Rückgabe des Bestandobjektes an die Vermieterin im Jahre 1989 vorsätzlich das Vermögen der Gesellschaft in Höhe des Wertes des Unternehmens, das die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt verkauft habe, verringert worden.
Schließlich hätten der Erst- und die Zweitbeklagte am 30. September 1987 die drittbeklagte Partei gegründet. Gesellschafter seien die Tochter Britta Sch***** und die Zweitbeklagte, die auch Geschäftsführerin sei. Der Erst- und die Zweitbeklagte hätten einen Betrieb in der R***** im Jahre 1989 an die Drittbeklagte dadurch übertragen, daß sie das Bestandobjekt an die Hauseigentümer zurückgegeben hätten. Von diesen habe es die drittbeklagte Partei sofort wieder gemietet. Dadurch sei dieser Bestandteil des Vermögens dem Zugriff der Gläubiger der Gesellschaft entzogen worden.
In derselben Vorgangsweise sei auch der Betrieb in der L***** der drittbeklagten Partei übertragen worden.
Schließlich hätten der Erst und die Zweitbeklagte durch wechselseitige Belastungs- und Veräußerungsverbote ihre Liegenschaften dem Zugriff der Gläubiger entzogen und dadurch ebenfalls das Verbrechen der betrügerischen Krida begangen.
Der Erst- und die Zweitbeklagte hätten der klagenden Partei nicht nur vorsätzlich die Zahlungsunfähigkeit, zumindest die Überschuldung verschwiegen, sie hätten auch die restliche Stammeinlage einfordern müssen. Dies sei unterblieben, weshalb sie auch für die derzeit uneinbringliche restliche Stammeinlage von S 125.000,-- zur ungeteilten Hand zu haften hätten.
Die drittbeklagte Partei habe an den Standorten R***** und L***** Straße zumindest eine Zeit lang die alte Firma fortgeführt. Sie hafte daher nach § 25 HGB bzw § 1409 ABGB für die Altschulden, wobei diese Schulden der Gesellschaft gegenüber der klagenden Partei bzw deren Rechtsvorgängerin allen Beteiligten bekannt gewesen seien oder zumindest hätten bekannt sein müssen. Der Wert der beiden übernommenen Unternehmen übersteige den Klagsbetrag samt Zinsen.Die drittbeklagte Partei habe an den Standorten R***** und L***** Straße zumindest eine Zeit lang die alte Firma fortgeführt. Sie hafte daher nach Paragraph 25, HGB bzw Paragraph 1409, ABGB für die Altschulden, wobei diese Schulden der Gesellschaft gegenüber der klagenden Partei bzw deren Rechtsvorgängerin allen Beteiligten bekannt gewesen seien oder zumindest hätten bekannt sein müssen. Der Wert der beiden übernommenen Unternehmen übersteige den Klagsbetrag samt Zinsen.
Der Erstbeklagte werde auch als Drittschuldner in Anspruch genommen, weil der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei die Pfändung und Überweisung der Forderung zu 13 Cg 279/82 des Handelsgerichtes Wien bewilligt worden sei.
Die Unterlassung der Geltendmachung der Ansprüche der Gesellschaft gegenüber der drittbeklagten Partei, sei es auf Zahlung von Bestandzins oder Benützungsentgelt, sei es auf Zahlung des Kaufpreises, werde wegen Benachteiligungsabsicht angefochten.
In eventu begehrt die klagende Partei die Herausgabe des Unternehmens R***** auf Grund ihres Eigentumsvorbehaltes.
Schließlich habe der Erstbeklagte zu Unrecht Exekution geführt. Daraus schulde er nach Aufrechnung S 669,81.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten im wesentlichen ein, die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei habe den Erstbeklagten zum Abschluß der Geschäfte im Jahre 1980 animiert und überredet. Die geschäftlichen Verhältnisse seien ihr bestens bekannt gewesen. Mit den Kaufverträgen vom März 1981 seien keine lebenden Unternehmen, sondern nur Putzereimaschinen samt Zubehör verkauft worden.
Ein Kridadelikt sei weder vom Erstbeklagten noch von der Zweitbeklagten begangen worden, die klagende Partei habe von den geschäftlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Risken der Gesellschaft und der damit verbundenen Zahlungsunfähigkeit Kenntnis gehabt.
Die drittbeklagte Partei habe kein Unternehmen der Gesellschaft übernommen bzw fortgeführt. Das gegenständliche Verfahren sei von der klagenden Partei nicht gehörig fortgesetzt worden.
Mit dem angefochtenen Teilurteil wies das Erstgericht das Hauptbegehren sowie das gegen die drittbeklagte Partei auf Herausgabe des Unternehmens ***** R*****, gerichtete zweite Eventualbegehren ab und behielt die Entscheidung über das erste auf Duldung der Exekution durch die drittbeklagte Partei in das Unternehmen *****, R*****, und L***** Straße *****, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der klagenden Partei gerichtete Eventualbegehren sowie das weitere Klagebegehren auf Verurteilung des Erstbeklagten zur Zahlung von S 669,81 dem Endurteil vor.
Es legte seiner Entscheidung nach nachstehende Feststellungen zu Grunde:
Mit Kreditvertrag vom 23.Dezember 1980 räumte die ***** GesmbH der Karl Sch***** BetriebsgesmbH einen Kredit in der Höhe von S 780.240,-
ein. Für diesen Kredit übernahm die K***** GesmbH die Haftung als Bürge. Mit diesem Kredit kaufte die Karl Sch***** BetriebsgesmbH von der K***** GesmbH Reinigungsmaschinen für einen Betrieb in Linz.
Am 16. Dezember 1982 nahm die K***** GesmbH die Karl Sch***** BetriebsgesmbH auf Zahlung von S 2,605.956,64 zu 13 Cg 279/82 des Handelsgerichtes Wien in Anspruch. Nach den Feststellungen der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung bildete einen Teil dieses Anspruches der aushaftende Kaufpreis von S 1,473.477,- für die von der K***** GesmbH an die Karl S***** BetriebsgesmbH verkauften und übergebenen Unternehmen in Linz, F***** Straße 45 und R*****. Dieses Verfahren wurde am 3.September 1990 durch rechtskräftigen Zuspruch von S 2,192.522,19 s.A. durch das OLG Wien beendet. Die außerordentliche Revision wurde am 22. November 1990 zurückgewiesen.
Diese Forderung ist uneinbringlich. Schon während des Verfahrens und zwar im Jahre 1983 war der damaligen Klägerin klar, daß sich die damalige Beklagte in äußerst großen finanziellen Schwierigkeiten befand, weil sie auf diesen Umstand in Schriftsätzen im Verfahren verwies.
In einem im dortigen Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten (nähere Feststellungen dazu fehlen) heißt es: "Danach wies die Karl Sch***** BetriebsgesmbH Anfang 1981 eine Überschuldung von S 200.000,- auf, bevor die Großinvestitionen betreffend ***** und ***** Straße einerseits, U-***** andererseits begannen. Im Jahre 1981 wurde ein Buchverlust erwirtschaftet. In den Jahren 1982 und 1983 verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation trotz günstiger Umsatzentwicklung in den neu hinzugekommenen Filialen *****straße und ***** Straße, wobei im Jahre 1982 ein negativer Cash-flow von rund S 575.000,- im Jahre 1983 ein solcher von S 263.000,- hingenommen werden mußte. Die Filiale ***** erreichte kaum Umsätze, jedoch enorme Kosten, die in den Jahren 1982, 1983 zu großen Schadensfällen führte. Wäre im April des Jahres 1981 der Filialerwerb R*****straße und F***** Straße mit der genannten Umsatzsteigerung um rund S 2Mio p.a. nicht erfolgt, hätte die Firma Karl Sch***** BetriebsgesmbH die Fehlinvestition Sch*****straße,U-*****, nicht durchgestanden und wäre im Jahre 1983 unweigerlich in Insolvenz verfallen."
Das Erstgericht stellte fest, die Zahlungsunfähigkeit der damaligen Beklagten sei spätestens im Jahre 1986 gegeben gewesen.
In rechtlicher Beurteilung erörterte das Erstgericht, ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den beklagten Parteien liege wegen der völlig verschieden zu beurteilenden Haftungsgrundlagen für die einzelnen Beteiligten nicht vor. Die für den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte in Betracht kommende Geschäftsführerhaftung sei eine Ausfallshaftung, die insoweit bestehe, als die Gläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen keine Befriedigung erlangen könnten. Die Geschäftsführer hätten bereits im Jahre 1986 im Sinne des § 69 KO Konkurs anmelden müssen. Eine Schadenersatzverpflichtung gegenüber der klagenden Partei sei daher zu bejahen. Dies umfasse aber nicht den Schaden im Ausmaß der der klagenden Partei gegenüber der Karl Sch***** & Co Putzerei BetriebsgesmbH zustehenden Forderung, sondern nur den Quotenschaden, der von dem der Masse zugehörigen Vermögen berechnet werde. Anders sei die Haftung der drittbeklagten Partei nach § 1409 ABGB bzw § 25 HGB zu beurteilen. Die drittbeklagte Partei hafte für sämtliche Verbindlichkeiten, die die Karl Sch***** BetriebgsgesmbH gegenüber der Vorgängerin der klagenden Partei eingegangen sei. Die klagende Partei könne somit nicht nach § 891 Satz 2 ABGB von allen Beklagten das Ganze fordern. Dieser Teil des Klagebegehrens sei überdies verjährt, weil der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt anzusetzen sei, ab dem die klagende Partei die Zahlungsunfähigkeit habe annehmen müssen. Die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei habe schon im Jahre 1983 um die großen Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft gewußt. Sie hätte ab diesem Zeitpunkt die Klage gegen den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte anstrengen müssen. Die Entschädigungsklage sei daher im Jahre 1986 verjährt.In rechtlicher Beurteilung erörterte das Erstgericht, ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den beklagten Parteien liege wegen der völlig verschieden zu beurteilenden Haftungsgrundlagen für die einzelnen Beteiligten nicht vor. Die für den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte in Betracht kommende Geschäftsführerhaftung sei eine Ausfallshaftung, die insoweit bestehe, als die Gläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen keine Befriedigung erlangen könnten. Die Geschäftsführer hätten bereits im Jahre 1986 im Sinne des Paragraph 69, KO Konkurs anmelden müssen. Eine Schadenersatzverpflichtung gegenüber der klagenden Partei sei daher zu bejahen. Dies umfasse aber nicht den Schaden im Ausmaß der der klagenden Partei gegenüber der Karl Sch***** & Co Putzerei BetriebsgesmbH zustehenden Forderung, sondern nur den Quotenschaden, der von dem der Masse zugehörigen Vermögen berechnet werde. Anders sei die Haftung der drittbeklagten Partei nach Paragraph 1409, ABGB bzw Paragraph 25, HGB zu beurteilen. Die drittbeklagte Partei hafte für sämtliche Verbindlichkeiten, die die Karl Sch***** BetriebgsgesmbH gegenüber der Vorgängerin der klagenden Partei eingegangen sei. Die klagende Partei könne somit nicht nach Paragraph 891, Satz 2 ABGB von allen Beklagten das Ganze fordern. Dieser Teil des Klagebegehrens sei überdies verjährt, weil der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt anzusetzen sei, ab dem die klagende Partei die Zahlungsunfähigkeit habe annehmen müssen. Die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei habe schon im Jahre 1983 um die großen Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft gewußt. Sie hätte ab diesem Zeitpunkt die Klage gegen den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte anstrengen müssen. Die Entschädigungsklage sei daher im Jahre 1986 verjährt.
Die Ansprüche gegen die Übernehmerin (drittbeklagte Partei) seien verjährt, weil der dem Geschäftsübernehmer durch § 1409 ABGB aufgezwungene Schuldbeitritt keine Veränderung der Verbindlichkeit bewirke und dem Übernehmer die dem bisherigen Schuldner aus dem Rechtsverhältnis zustehenden Einwendungen zustünden. Die Verjährungsfrist beginne daher mit Fälligkeit der Forderung gegenüber dem Urschuldner zu laufen. Durch die Einbringung der Zahlungsklage gegen den Übergeber sei unter dem Vorbehalt der gehörigen Fortsetzung die Verjährung gegen den Übergeber und damit auch gegen einen späteren Übernehmer unterbrochen. Vom Zeitpunkt der Unterbrechung an laufe für den Unternehmer die dreijährige Verjährungsfrist von neuem. Im Jahre 1982 sei die Klage gegen die Karl Sch***** Betriebs-GesmbH eingebracht worden, im Jahre 1985 sei Verjährung eingetreten. Die 30jährige Verjährungsfrist der Judikatschuld wirke nicht gegenüber dem Übernehmer.Die Ansprüche gegen die Übernehmerin (drittbeklagte Partei) seien verjährt, weil der dem Geschäftsübernehmer durch Paragraph 1409, ABGB aufgezwungene Schuldbeitritt keine Veränderung der Verbindlichkeit bewirke und dem Übernehmer die dem bisherigen Schuldner aus dem Rechtsverhältnis zustehenden Einwendungen zustünden. Die Verjährungsfrist beginne daher mit Fälligkeit der Forderung gegenüber dem Urschuldner zu laufen. Durch die Einbringung der Zahlungsklage gegen den Übergeber sei unter dem Vorbehalt der gehörigen Fortsetzung die Verjährung gegen den Übergeber und damit auch gegen einen späteren Übernehmer unterbrochen. Vom Zeitpunkt der Unterbrechung an laufe für den Unternehmer die dreijährige Verjährungsfrist von neuem. Im Jahre 1982 sei die Klage gegen die Karl Sch***** Betriebs-GesmbH eingebracht worden, im Jahre 1985 sei Verjährung eingetreten. Die 30jährige Verjährungsfrist der Judikatschuld wirke nicht gegenüber dem Übernehmer.
Die von der Zweitbeklagten einzufordernde Stammeinlage stelle eine Forderung der Karl Sch***** BetriebsgesmbH an die Gesellschafter dar, könne daher nicht Gegenstand der Übernahme durch die drittbeklagte Partei sein. Diese könne auch nicht dafür verantwortlich gemacht werden, daß bereits im Jahre 1984 gegenseitige Veräußerungs- und Belastungsverbote grundbücherlich einverleibt worden seien. Die Klage sei daher in diesem Umfange unschlüssig, weil das Klagebegehren auch gegen die drittbeklagte Partei - zur ungeteilten Hand - gerichtet sei. Das gesamte Klagebegehren sei daher wegen Unschlüssigkeit abzuweisen.
Das auf die Herausgabe des Unternehmens gerichtete zweite Eventualbegehren sei bereits abzuweisen, weil nur Fahrnisse, nicht jedoch ein Unternehmen taugliches Objekt eines Eigentumsvorbehaltes sein könnten.
Das Gericht zweiter Instanz hob das Teilurteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Berufungsgericht bejahte den gerügten Verfahrensmangel, weil das Erstgericht das zweite Eventualbegehren abgewiesen habe, ohne zuvor über das erste Eventualbegehren entschieden zu haben. Ein Eventualbegehren sei nur dann zum Gegenstand der Verhandlung einer Entscheidung zu machen, wenn dem Hauptbegehren nicht stattgegeben werde. Dies habe sinngemäß auch dann zu gelten, wenn die klagende Partei gegen dieselbe beklagte Partei mehrere Eventualbegehren erhebe und durch deren Reihung klar zum Ausdruck bringe, das weitere Eventualbegehren nur für den Fall der Abweisung des vorhergehenden Eventualbegehens zu erheben. Das Erstgericht habe daher nicht über das zweite Eventualbegehren entscheiden dürfen, ohne davor oder zumindestens gleichzeitig über das erste Eventualbegehren abweislich entschieden zu haben.
Im übrigen übernahm das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung die Feststellung, der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei sei bereits im Jahre 1983 klar gewesen, daß sich die Karl Sch***** BetriebsgesmbH in äußerst großen finanziellen Schwierigkeiten befunden habe und die daraus abgeleitete Schlußfolgerung, sie habe bereits damals von der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis gehabt, nicht.
Ausgehend davon erörterte es zunächst rechtlich, daß es damit an der Grundlage der vom Erstgericht angenommenen, auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im Jahre 1983 durch die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei gestützen Verjährung mangle.
Hinsichtlich der übrigen Anspruchsgründe gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten habe sich das Erstgericht mit der Verjährungsfrage gar nicht befaßt. Soweit die klagende Partei ihre Ansprüche auf betrügerische Krida gründe, betrage die Verjährungsfrist dreißig Jahre.
Das Berufungsgericht teilte auch nicht die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, der auf die Unternehmensübernahme bzw Vermögensübernahme gegründete Anspruch gegen die drittbeklagte Partei sei verjährt. Die vom Erstgericht der Entscheidung SZ 13/160 entnommene Rechtsansicht, wonach der Anspruch eines Gläubigers gegen den Erwerber eines Unternehmens auch dann in drei Jahren verjähre, wenn der Gläubiger gegen den Veräußerer des Unternehmens vor dem Erwerb ein Urteil ersiegt habe, sei abzulehnen. Der Übernehmer nach § 1409 ABGB trete nämlich so in das Schuldverhältnis ein, wie es sich zum Zeitpunkt des Schuldbeitritts darstelle, dies müsse auch für die Frage der Verjährung gelten. Laufe also bereits eine 30-jährige Judikatsverjährung für den Veräußerer, müsse die lange Frist auch für den Erwerber gelten.Das Berufungsgericht teilte auch nicht die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, der auf die Unternehmensübernahme bzw Vermögensübernahme gegründete Anspruch gegen die drittbeklagte Partei sei verjährt. Die vom Erstgericht der Entscheidung SZ 13/160 entnommene Rechtsansicht, wonach der Anspruch eines Gläubigers gegen den Erwerber eines Unternehmens auch dann in drei Jahren verjähre, wenn der Gläubiger gegen den Veräußerer des Unternehmens vor dem Erwerb ein Urteil ersiegt habe, sei abzulehnen. Der Übernehmer nach Paragraph 1409, ABGB trete nämlich so in das Schuldverhältnis ein, wie es sich zum Zeitpunkt des Schuldbeitritts darstelle, dies müsse auch für die Frage der Verjährung gelten. Laufe also bereits eine 30-jährige Judikatsverjährung für den Veräußerer, müsse die lange Frist auch für den Erwerber gelten.
Nähere Erörterungen seien aber nicht möglich, weil Feststellungen, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Unternehmensübernahme erfolgt sei, fehlten.
Schließlich sei die vom Erstgericht angenommene Unschlüssigkeit der Klage, weil die geltend gemachten Rechtsgründe den klägerischen Anspruch nicht gegenüber allen drei Beklagten in gleicher Weise zu begründen vermöchten, unbegründet. Sollten die Beklagten aus verschiedenen Rechtsgründen für die klägerische Schadenersatzforderung haftbar sein, stehe der Verschiedenheit der Rechtsgründe ihre Verurteilung zur ungeteilten Hand nicht entgegen. Das Erstgericht habe insgesamt nur einen Teil der geltend gemachten Tatbestände der Prüfung unterzogen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht daher die klägerischen Ansprüche einer weiteren Prüfung zu unterziehen haben und allenfalls die klagende Partei zur Konkretisierung ihres Vorbringens anzuleiten haben.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil es bei Beurteilung der Verjährungsfrage des auf § 1409 ABGB gestützten Anspruchs von der höchtsgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sei.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil es bei Beurteilung der Verjährungsfrage des auf Paragraph 1409, ABGB gestützten Anspruchs von der höchtsgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sei.