Rechtssatz RS0107355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107355
Entscheidungsdatum
27.05.2025
Rechtssatz
Der Übernehmer eines Vermögens muss die im Zeitpunkt der Übernahme bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung durch Prozessführung gegen den Übergeber gegen sich gelten lassen. (Gegen SZ 13/160)
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2047/96x
Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2047/96x
Veröff: SZ 70/59
- 8 ObA 9/09w
Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 ObA 9/09w
Vgl auch; Beisatz: Der Schuldbeitritt ändert nichts an der Rechtsnatur der Forderungen, weshalb der Erwerber jene Rechtshandlungen, die der Übergeber bis zum Zeitpunkt des Übergangs gesetzt hat, wie etwa einen Vergleich oder ein Anerkenntnis, ebenso gegen sich gelten lassen muss, wie eine bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung. Ansonsten kann der Erwerber alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben, auch wenn sich der Übergebende bisher nicht auf diese berufen hat. (T1); Beisatz: Hingegen bewirkt die Klageführung gegen den Übergeber nach dem Zeitpunkt der Vermögensübergabe keine Unterbrechung der Verjährung gegen den Übernehmer. (T2)
- 9 ObA 89/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 9 ObA 89/24i
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107355
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19970402_OGH0002_0070OB02047_96X0000_001