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Rechtssatz RS0107355×

Rechtssatz RS0107355

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107355

Entscheidungsdatum

27.05.2025

Rechtssatz

Der Übernehmer eines Vermögens muss die im Zeitpunkt der Übernahme bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung durch Prozessführung gegen den Übergeber gegen sich gelten lassen. (Gegen SZ 13/160)

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2047/96x
    Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2047/96x
    Veröff: SZ 70/59
  • 8 ObA 9/09w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 ObA 9/09w
    Vgl auch; Beisatz: Der Schuldbeitritt ändert nichts an der Rechtsnatur der Forderungen, weshalb der Erwerber jene Rechtshandlungen, die der Übergeber bis zum Zeitpunkt des Übergangs gesetzt hat, wie etwa einen Vergleich oder ein Anerkenntnis, ebenso gegen sich gelten lassen muss, wie eine bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung. Ansonsten kann der Erwerber alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben, auch wenn sich der Übergebende bisher nicht auf diese berufen hat. (T1); Beisatz: Hingegen bewirkt die Klageführung gegen den Übergeber nach dem Zeitpunkt der Vermögensübergabe keine Unterbrechung der Verjährung gegen den Übernehmer. (T2)
  • 9 ObA 89/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 9 ObA 89/24i
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107355

Im RIS seit

02.04.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19970402_OGH0002_0070OB02047_96X0000_001