Rechtssatz RS0034269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034269
Entscheidungsdatum
25.10.1988
Rechtssatz
Nach der Absicht des Novellengesetzgebers sollte durch die von ihm gewählte Fassung des § 1480 ABGB klargestellt werden, daß die verschiedenen Arten von Leistungen nur beispielsweise aufgezählt werden.Nach der Absicht des Novellengesetzgebers sollte durch die von ihm gewählte Fassung des Paragraph 1480, ABGB klargestellt werden, daß die verschiedenen Arten von Leistungen nur beispielsweise aufgezählt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034269
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0040OB00557_8800000_004