Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte wiederholt in der Revision seinen Standpunkt, daß auch der auf Grund des Gewinnanteils zu ermittelnde Teil der Leibrente der kurzen Verjährung unterliege. Es gehe nicht an, diesen Teil anders zu behandeln als die auf der Grundlage eines Sektionschefbezuges zu ermittelnde "Grundrente". Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Gewinnanteils seien kein Grund, die Verjährung unterschiedlich zu beurteilen, ebensowenig die jährlichen Schwankungen des Gewinnanteils. Dem kann nicht beigepflichtet werden:
Gemäß § 1480 AGBG (idF des § 192 der 3. TN) verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarte Annuitäten in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von 30 Jahren verjährt. Nach der Absicht des Novellengesetzgebers sollte durch diese Fassung klargestellt werden, daß die verschiedenen Arten von Leistungen nur beispielsweise aufgezählt werden (Klang in Klang2 VI 610; Sprung-König, Die Verjährung der von einem gewerbsmäßigen Hausverwalter zur Bestreitung der laufenden Betriebsausgaben einer Wohnungseigentumsanlage bevorschußten Auslagen, JBl. 1977, 247 ff !252 f ). Zu den jährlich wiederkehrenden Leistungen gehören auch solche, die in kürzeren Abständen periodisch wiederkehren; Leistungen aber, die in längeren Abständen als einem Jahr periodisch wiederkehren, fallen nicht darunter (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1480; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 3 zu § 1480; kritisch dagegen Klang aaO 611; SZ 30/58). Ist ungewiß, ob eine Leistung - mag ihre Höhe auch nach einem vorausbestimmten Plan wechseln - jährlich wiederkehrend zu erbringen ist, dann handelt es sich nicht um eine jährlich wiederkehrende Leistung (Schubert aaO;Gemäß Paragraph 1480, AGBG in der Fassung des Paragraph 192, der 3. TN) verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarte Annuitäten in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von 30 Jahren verjährt. Nach der Absicht des Novellengesetzgebers sollte durch diese Fassung klargestellt werden, daß die verschiedenen Arten von Leistungen nur beispielsweise aufgezählt werden (Klang in Klang2 römisch sechs 610; Sprung-König, Die Verjährung der von einem gewerbsmäßigen Hausverwalter zur Bestreitung der laufenden Betriebsausgaben einer Wohnungseigentumsanlage bevorschußten Auslagen, JBl. 1977, 247 ff !252 f ). Zu den jährlich wiederkehrenden Leistungen gehören auch solche, die in kürzeren Abständen periodisch wiederkehren; Leistungen aber, die in längeren Abständen als einem Jahr periodisch wiederkehren, fallen nicht darunter (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1480,; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1480,; kritisch dagegen Klang aaO 611; SZ 30/58). Ist ungewiß, ob eine Leistung - mag ihre Höhe auch nach einem vorausbestimmten Plan wechseln - jährlich wiederkehrend zu erbringen ist, dann handelt es sich nicht um eine jährlich wiederkehrende Leistung (Schubert aaO;
Sprung-König aaO 252 f), weil die Wiederkehr nach § 1480 ABGB bloß durch die Zeit, nicht aber durch andere, wenn auch regelmäßig wiederkehrende Ereignisse bestimmt wird (Klang aaO 611; GlU 2098;Sprung-König aaO 252 f), weil die Wiederkehr nach Paragraph 1480, ABGB bloß durch die Zeit, nicht aber durch andere, wenn auch regelmäßig wiederkehrende Ereignisse bestimmt wird (Klang aaO 611; GlU 2098;
Rsp 1931/179). In diesem Sinn wurde bereits in SZ 30/58 (ebenso HS 535, 578, 583) ausgesprochen, daß der Anspruch des (stillen) Gesellschafters auf Auszahlung seines Gewinnanteils nicht der dreijährigen Verjährung nach § 1480 ABGB unterliegt, weil die Möglichkeit besteht, daß sich bei der laufenden jährlichen Gewinnberechnung in manchen Jahren kein Gewinn ergibt. Dieser Auffassung ist beizupflichten: Zwar kommt es bei der Beurteilung einer jährlichen Leistung nicht darauf an, ob der zu zahlende Betrag immer gleich hoch ist. Die Höhe der einzelnen Leistungen muß nicht von vornherein festgelegt sein; sie kann schwanken, und es kann sich ergeben, daß zu einzelnen Terminen keine Leistungen zu erbringen sind (Johannsen im RGRK z BGB12 Rz 7 zu § 197). Wird aber ein Gewinnanteil - hier des Gesellschafters einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft gemäß § 1199 ABGB und einer Kommanditgesellschaft gemäß §§ 120, 167 HGB - jeweils nur nach einem rechtsbegründenden Gesellschafterbeschluß fällig, dann ist seine jährliche Auszahlung nicht von vornherein festgelegt. Ehrenzweig (2. Aufl. I/1, 310) bietet für seine Auffassung, daß der Gewinnanspruch eines Gesellschafters der kurzen Verjährung unterliege, keine Begründung (ebensowenig GlUNF 1111). Klang vertritt trotz seiner kritischen Stellungnahme (aaO B.2.) die Auffassung, daß Gewinnanteile keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 1480 ABGB sind.Rsp 1931/179). In diesem Sinn wurde bereits in SZ 30/58 (ebenso HS 535, 578, 583) ausgesprochen, daß der Anspruch des (stillen) Gesellschafters auf Auszahlung seines Gewinnanteils nicht der dreijährigen Verjährung nach Paragraph 1480, ABGB unterliegt, weil die Möglichkeit besteht, daß sich bei der laufenden jährlichen Gewinnberechnung in manchen Jahren kein Gewinn ergibt. Dieser Auffassung ist beizupflichten: Zwar kommt es bei der Beurteilung einer jährlichen Leistung nicht darauf an, ob der zu zahlende Betrag immer gleich hoch ist. Die Höhe der einzelnen Leistungen muß nicht von vornherein festgelegt sein; sie kann schwanken, und es kann sich ergeben, daß zu einzelnen Terminen keine Leistungen zu erbringen sind (Johannsen im RGRK z BGB12 Rz 7 zu Paragraph 197,). Wird aber ein Gewinnanteil - hier des Gesellschafters einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft gemäß Paragraph 1199, ABGB und einer Kommanditgesellschaft gemäß Paragraphen 120, 167, HGB - jeweils nur nach einem rechtsbegründenden Gesellschafterbeschluß fällig, dann ist seine jährliche Auszahlung nicht von vornherein festgelegt. Ehrenzweig (2. Aufl. I/1, 310) bietet für seine Auffassung, daß der Gewinnanspruch eines Gesellschafters der kurzen Verjährung unterliege, keine Begründung (ebensowenig GlUNF 1111). Klang vertritt trotz seiner kritischen Stellungnahme (aaO B.2.) die Auffassung, daß Gewinnanteile keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne des Paragraph 1480, ABGB sind.
Leibrenten sind nach der Rechtsprechung zwar Renten im Sinne der demonstrativen Aufzählung in § 1480 ABGB (Rz 1967, 36); sie unterliegen der kurzen Verjährung aber nur dann, wenn sie zumindest einmal jährlich wiederkehren. Hängt ihre Wiederkehr nicht bloß von der Zeit, sondern von anderen, wenn auch regelmäßig wiederkehrenden Umständen - hier von der Festsetzung des Gewinnanteils des Leibrentenverpflichteten durch Gesellschafterbeschluß - ab, dann sind sie ebenfalls keine jährlich wiederkehrenden Leistungen. Dem Argument der Revision, daß auch der auf Grund einer Gewinnberechnung zu ermittelnde Teil der Leibrente eine Rente sei, kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Auch der Umstand, daß der jährlich wiederkehrende Teil der Leibrente, der auf Grund eines Sektionschefbezuges ermittelt wird, der kurzen Verjährung unterliegt, ist nicht wesentlich: So wie die beiden Teile des Leibrentenanspruches der Klägerin für dieselbe Berechnungsperiode zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, können sie auch unabhängig voneinander nach verschiedenen Zeitabläufen verjähren. Auch mit dem Hinweis der Revision, daß Aufwertungsbeträge einer Darlehensschuld der gleichen (30jährigen!) Verjährung unterliegen wie die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens (SZ 34/106), ist für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen; derartige Aufwertungsbeträge sind nämlich nur ein Teil der Darlehensschuld und können daher nicht unabhängig vom Darlehensbetrag der kurzen Verjährung unterliegen. Von einer - wenn auch jährlich vorzunehmenden - Gewinnermittlung abhängige Leibrentenbeträge sind aber nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeit, sondern nur dann zu erbringen, wenn der Rechnungsabschluß (Gesellschafterbeschluß!) einen Gewinn ergibt. Daß aber ein derartiger Gesellschafterbeschluß jedes Jahr gefaßt werde, ist nicht gewiß.Leibrenten sind nach der Rechtsprechung zwar Renten im Sinne der demonstrativen Aufzählung in Paragraph 1480, ABGB (Rz 1967, 36); sie unterliegen der kurzen Verjährung aber nur dann, wenn sie zumindest einmal jährlich wiederkehren. Hängt ihre Wiederkehr nicht bloß von der Zeit, sondern von anderen, wenn auch regelmäßig wiederkehrenden Umständen - hier von der Festsetzung des Gewinnanteils des Leibrentenverpflichteten durch Gesellschafterbeschluß - ab, dann sind sie ebenfalls keine jährlich wiederkehrenden Leistungen. Dem Argument der Revision, daß auch der auf Grund einer Gewinnberechnung zu ermittelnde Teil der Leibrente eine Rente sei, kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Auch der Umstand, daß der jährlich wiederkehrende Teil der Leibrente, der auf Grund eines Sektionschefbezuges ermittelt wird, der kurzen Verjährung unterliegt, ist nicht wesentlich: So wie die beiden Teile des Leibrentenanspruches der Klägerin für dieselbe Berechnungsperiode zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, können sie auch unabhängig voneinander nach verschiedenen Zeitabläufen verjähren. Auch mit dem Hinweis der Revision, daß Aufwertungsbeträge einer Darlehensschuld der gleichen (30jährigen!) Verjährung unterliegen wie die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens (SZ 34/106), ist für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen; derartige Aufwertungsbeträge sind nämlich nur ein Teil der Darlehensschuld und können daher nicht unabhängig vom Darlehensbetrag der kurzen Verjährung unterliegen. Von einer - wenn auch jährlich vorzunehmenden - Gewinnermittlung abhängige Leibrentenbeträge sind aber nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeit, sondern nur dann zu erbringen, wenn der Rechnungsabschluß (Gesellschafterbeschluß!) einen Gewinn ergibt. Daß aber ein derartiger Gesellschafterbeschluß jedes Jahr gefaßt werde, ist nicht gewiß.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.