Rechtssatz RS0034330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034330
Entscheidungsdatum
18.12.1985
Rechtssatz
Die fortgesetzte Nichtverbesserung (einer gelieferten Sache) kann nur dann eine dauernde Wiederholung der Schadenszufügung darstellen, wenn fortdauernde Verpflichtungen etwa auf Instandhaltung aus dem Nachbarrecht zur Verkehrssicherung oder aus einem Dauerschuldverhältnis verletzt werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 69/74
Entscheidungstext OGH 09.05.1974 7 Ob 69/74
Veröff: JBl 1974,482 = RZ 1974/118 S 212 = SZ 47/61
- 3 Ob 502/85
Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 502/85
Vgl auch; Beisatz: Wenn der Verkäufer für den Fall des Verbesserungsverzuges eine pauschalierte Entschädigung für jeden Tag des Verzuges verspricht, handelt es sich dabei um einen zu diesem Zeitpunkt entstandenen, in seinem Ausmaß noch nicht bekannten, nicht aber um einen täglich neu entstehenden Schaden. (T1) Veröff: JBl 1986,304 (P Bydlinski)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034330
Dokumentnummer
JJR_19740509_OGH0002_0070OB00069_7400000_002