Rechtssatz RS0034340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034340
Geschäftszahl
2Ob250/59; 2Ob291/61; 1Ob135/65; 2Ob441/65; 4Ob156/24f
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Rechtssatz
Um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen, braucht die Person des Beschädigten nicht in einer für das Gericht bindenden Art festgestellt sein. Die Frist ist daher nicht etwa erst vom Tag der Rechtskraft eines verurteilenden Straferkenntnis zu rechnen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 250/59
Entscheidungstext OGH 17.06.1959 2 Ob 250/59
Veröff: ZVR 1960/52 S 41
- 2 Ob 291/61
Entscheidungstext OGH 08.09.1961 2 Ob 291/61
- 1 Ob 135/65
Entscheidungstext OGH 21.07.1965 1 Ob 135/65
nur: Um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen, braucht die Person des Beschädigten nicht in einer für das Gericht bindenden Art festgestellt sein. (T1) Veröff: JBl 1966,209
- 2 Ob 441/65
Entscheidungstext OGH 03.02.1966 2 Ob 441/65
- 4 Ob 156/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 156/24f
vgl; Beisatz: Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0034340
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19590617_OGH0002_0020OB00250_5900000_001