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Rechtssatz RS0034356

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034356

Geschäftszahl

2Ob543/81

Entscheidungsdatum

01.12.1981

Rechtssatz

Bei Ersatzansprüchen für nutzlos gewordene Aufwendungen handelt es sich um Schadenersatzansprüche. Auch die Forderungen für Aufwendungen, die durch den Einsturz einer Mauer notwendig geworden sind, stellen Schadenersatzansprüche dar. Das gleiche gilt auch für die Mehrkosten, die infolge Preissteigerungen für den Neubau der Mauer aufzuwenden sind. Sämtliche Forderungen verjähren daher gemäß Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren (hier: Beträge, die für Materialien und Arbeiten für die später eingestürzte Mauer aufgewendet wurden).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 543/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 2 Ob 543/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0034356

Dokumentnummer

JJR_19811201_OGH0002_0020OB00543_8100000_001