Rechtssatz RS0034356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034356
Entscheidungsdatum
01.12.1981
Rechtssatz
Bei Ersatzansprüchen für nutzlos gewordene Aufwendungen handelt es sich um Schadenersatzansprüche. Auch die Forderungen für Aufwendungen, die durch den Einsturz einer Mauer notwendig geworden sind, stellen Schadenersatzansprüche dar. Das gleiche gilt auch für die Mehrkosten, die infolge Preissteigerungen für den Neubau der Mauer aufzuwenden sind. Sämtliche Forderungen verjähren daher gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren (hier: Beträge, die für Materialien und Arbeiten für die später eingestürzte Mauer aufgewendet wurden).Bei Ersatzansprüchen für nutzlos gewordene Aufwendungen handelt es sich um Schadenersatzansprüche. Auch die Forderungen für Aufwendungen, die durch den Einsturz einer Mauer notwendig geworden sind, stellen Schadenersatzansprüche dar. Das gleiche gilt auch für die Mehrkosten, die infolge Preissteigerungen für den Neubau der Mauer aufzuwenden sind. Sämtliche Forderungen verjähren daher gemäß Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren (hier: Beträge, die für Materialien und Arbeiten für die später eingestürzte Mauer aufgewendet wurden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0034356
Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0020OB00543_8100000_001