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Rechtssatz RS0034361×

Rechtssatz RS0034361

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034361

Geschäftszahl

2Ob24/93

Entscheidungsdatum

26.08.1993

Rechtssatz

Ist einem an den gesetzlichen Sozialversicherungsträger gerichteten Schreiben, in dem ein Antrag auf Hinterbliebenen - Rente (Hinterbliebenenpension) gestellt wird, nicht zu entnehmen, daß an dem Verkehrsunfall ein anderes Kraftfahrzeug beteiligt gewesen wäre, sodaß der Schluß naheläge, es könnte wegen Fremdverschuldens einen Ersatzpflichtigen geben, so ist der Sozialversicherungsträger nicht verhalten, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Tod ihres Versicherten auf Fremdverschulden zurückzuführen ist und überhaupt ein ersatzfähiger Schaden zu erwarten sein werde, zumal der Anspruch auf Witwenrente und Waisenrente (Witwenpension und Waisenpension) unabhängig von der Frage des Vorliegens von Fremdverschulden besteht. Die Annahme einer Nachforschungspflicht unter solchen Umständen würde im Hinblick auf die Vielzahl der von einer Sozialversicherungsanstalt den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu bearbeitenden Versicherungsfälle zu einer nicht zu billigenden Überspannung der Erkundigungspflicht führen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 24/93
    Entscheidungstext OGH 26.08.1993 2 Ob 24/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034361

Dokumentnummer

JJR_19930826_OGH0002_0020OB00024_9300000_001