Rechtssatz RS0034433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034433
Entscheidungsdatum
12.02.1985
Rechtssatz
Der Anspruch des Wohnungseigentumsorganisators gegen den Wohnungseigentumsbewerber auf das vereinbarte Entgelt für die Eigentumswohnung unterliegt nicht der kurzen dreijährigen Frist des § 1486 ABGB, sondern der allgemeinen langen dreißigjährigen Frist des § 1478 ABGB.Der Anspruch des Wohnungseigentumsorganisators gegen den Wohnungseigentumsbewerber auf das vereinbarte Entgelt für die Eigentumswohnung unterliegt nicht der kurzen dreijährigen Frist des Paragraph 1486, ABGB, sondern der allgemeinen langen dreißigjährigen Frist des Paragraph 1478, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034433
Dokumentnummer
JJR_19850212_OGH0002_0050OB00066_8300000_001