Rechtssatz RS0034434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034434
Geschäftszahl
7Ob131/71 (7Ob132/71); 3Ob659/81
Entscheidungsdatum
09.06.1982
Rechtssatz
Die Verjährung des Schadenersatzanspruches wegen Nichterbringung einer vertraglich geschuldeten Leistung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem diese Leistung unmöglich wurde. Als unmöglich geworden aber ist die Leistung anzusehen, wenn sich entweder der Schuldner selbst außerstande erklärt, seine Verbindlichkeit zu erfüllen, oder wenn die Geltendmachung des Anspruches erfolglos bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034434
Dokumentnummer
JJR_19710922_OGH0002_0070OB00131_7100000_001