Rechtssatz RS0034458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034458
Entscheidungsdatum
18.12.2003
Rechtssatz
Der Normzweck einer kollektivvertraglichen Verfallfrist verlangt nicht, daß der Ablauf solcher Ausschlußfristen von Amts wegen wahrzunehmen sei. Die Ähnlichkeit des Zwecks dieser Normen mit den Bestimmungen über die Verjährung läßt vielmehr eine analoge Anwendung des § 1501 ABGB geboten erscheinen.Der Normzweck einer kollektivvertraglichen Verfallfrist verlangt nicht, daß der Ablauf solcher Ausschlußfristen von Amts wegen wahrzunehmen sei. Die Ähnlichkeit des Zwecks dieser Normen mit den Bestimmungen über die Verjährung läßt vielmehr eine analoge Anwendung des Paragraph 1501, ABGB geboten erscheinen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 195/89
Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 195/89
Veröff: Arb 10819
- 9 ObA 77/01s
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 77/01s
- 8 ObA 106/03a
Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 ObA 106/03a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034458
Dokumentnummer
JJR_19890927_OGH0002_009OBA00195_8900000_002