Die Revision ist nur zum Teil berechtigt.
Hinsichtlich der vom Berufungsgericht zutreffend als erheblich im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG angesehenen Rechtsfrage des Anwendungsumfanges einer kollektivvertraglichen Verfallsklausel (vgl. Arb. 10.057, 10.475, 10.578 ua) ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß früher die Meinung vertreten wurde, daß der Ablauf von Präklusivfristen im Gegensatz zu Verjährungsfristen von Amts wegen zu beachten sei (vgl. Mayer-Maly/Marhold, Arbeitsrecht I 123). Diese Ansicht ist aber in ihrer generellen Aussage überholt. Nach neuerer Lehre und Judikatur ist für jede Fallfrist zu prüfen, ob die Anwendung dieses Grundsatzes dem Zweck der Fristsetzung und damit dem Willen des Normgebers entspricht (Klang in Klang VI2 566; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 279; Martinek-Schwarz, AngG6 685; Arb. 8.900, 10.097). Die zeitliche Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen soll jene Beweisschwierigkeiten vermeiden, wie sie sich erfahrungsgemäß gerade bei Arbeitsverhältnissen schon nach relativ kurzer Zeit für beide Teile ergeben. Sie zwingt sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis noch zu einer Zeit geltend zu machen, in der beiden die zur Klarstellung des Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen (vgl. Arb. 10.174, 10.219, 10.475 ua). Eine ähnliche Zielsetzung liegt aber auch den Bestimmungen über die Verjährung zugrunde (vgl. KoziolWelser, Grundriß8 I 176). Der Normzweck einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist verlangt daher nicht, daß der Ablauf solcher Ausschlußfristen von Amts wegen wahrzunehmen sei. Die Ähnlichkeit des Zwecks dieser Normen mit den Bestimmungen über die Verjährung läßt vielmehr eine analoge Anwendung des § 1501 ABGB geboten erscheinen (9 Ob A 178/89). Da sich weder die Klägerin noch der Beklagte auf die Bestimmung des Art. X Abs 1 des anzuwendenden Kollektivvertrags berufen haben und ein Verfall der Ansprüche der Klägerin nie eingewendet wurde, hat eine allfällige Beschränkung ihrer Geltendmachung durch Verstreichen der kollektivvertraglichen Verfallsfrist außer Betracht zu bleiben. Da der Beklagte die eingenommenen Fahrerlöse vereinbarungswidrig nicht abgeliefert hat, ist der diesbezügliche Teil des Leistungsbegehrens berechtigt.Hinsichtlich der vom Berufungsgericht zutreffend als erheblich im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG angesehenen Rechtsfrage des Anwendungsumfanges einer kollektivvertraglichen Verfallsklausel vergleiche Arb. 10.057, 10.475, 10.578 ua) ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß früher die Meinung vertreten wurde, daß der Ablauf von Präklusivfristen im Gegensatz zu Verjährungsfristen von Amts wegen zu beachten sei vergleiche Mayer-Maly/Marhold, Arbeitsrecht römisch eins 123). Diese Ansicht ist aber in ihrer generellen Aussage überholt. Nach neuerer Lehre und Judikatur ist für jede Fallfrist zu prüfen, ob die Anwendung dieses Grundsatzes dem Zweck der Fristsetzung und damit dem Willen des Normgebers entspricht (Klang in Klang VI2 566; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 279; Martinek-Schwarz, AngG6 685; Arb. 8.900, 10.097). Die zeitliche Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen soll jene Beweisschwierigkeiten vermeiden, wie sie sich erfahrungsgemäß gerade bei Arbeitsverhältnissen schon nach relativ kurzer Zeit für beide Teile ergeben. Sie zwingt sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis noch zu einer Zeit geltend zu machen, in der beiden die zur Klarstellung des Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen vergleiche Arb. 10.174, 10.219, 10.475 ua). Eine ähnliche Zielsetzung liegt aber auch den Bestimmungen über die Verjährung zugrunde vergleiche KoziolWelser, Grundriß8 römisch eins 176). Der Normzweck einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist verlangt daher nicht, daß der Ablauf solcher Ausschlußfristen von Amts wegen wahrzunehmen sei. Die Ähnlichkeit des Zwecks dieser Normen mit den Bestimmungen über die Verjährung läßt vielmehr eine analoge Anwendung des Paragraph 1501, ABGB geboten erscheinen (9 Ob A 178/89). Da sich weder die Klägerin noch der Beklagte auf die Bestimmung des Artikel römisch zehn, Absatz eins, des anzuwendenden Kollektivvertrags berufen haben und ein Verfall der Ansprüche der Klägerin nie eingewendet wurde, hat eine allfällige Beschränkung ihrer Geltendmachung durch Verstreichen der kollektivvertraglichen Verfallsfrist außer Betracht zu bleiben. Da der Beklagte die eingenommenen Fahrerlöse vereinbarungswidrig nicht abgeliefert hat, ist der diesbezügliche Teil des Leistungsbegehrens berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zwar den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision auf die Anwendung der Verfallsklausel beschränkt und die Revision enthält keinerlei Ausführungen, aus welchen Gründen der Frage des dem Mäßigungsrecht des § 2 DHG unterliegenden restlichen Schadenersatzanspruches (vgl. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 368 ff) über den Einzelfall hinaus zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen soll, doch erfordert die Aufhebung des § 503 Abs 2 ZPO durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl. 1989/343 (Art. X Z 25 lit b iVm Art. XLI Z 12), auch eine Prüfung der Rechtsfrage bezüglich des restlichen Kaskoselbstbehalts (vgl. 888 BlgNR 17.GP 47). Damit ist aber für die Revisionswerberin nichts gewonnen, da auf eine Rechtsrüge nur einzugehen ist, wenn sie gesetzmäßig ausgeführt ist. Dies ist nicht der Fall, da die Klägerin in der Revision auf die Berechtigung dieser Teilforderung überhaupt nicht mehr eingeht. Die Kostenentscheidungen sind in § 43 Abs 1 ZPO bzw. in den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO begründet. Für das Verfahren in erster und zweiter Instanz stehen der Klägerin 50 % ihrer Kosten zu, für das Revisionsverfahren gebühren ihr 40 % der Kosten.Das Berufungsgericht hat zwar den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision auf die Anwendung der Verfallsklausel beschränkt und die Revision enthält keinerlei Ausführungen, aus welchen Gründen der Frage des dem Mäßigungsrecht des Paragraph 2, DHG unterliegenden restlichen Schadenersatzanspruches vergleiche Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 368 ff) über den Einzelfall hinaus zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen soll, doch erfordert die Aufhebung des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl. 1989/343 (Artikel römisch zehn, Ziffer 25, Litera b, in Verbindung mit "Art". XLI Ziffer 12,), auch eine Prüfung der Rechtsfrage bezüglich des restlichen Kaskoselbstbehalts vergleiche 888 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 47). Damit ist aber für die Revisionswerberin nichts gewonnen, da auf eine Rechtsrüge nur einzugehen ist, wenn sie gesetzmäßig ausgeführt ist. Dies ist nicht der Fall, da die Klägerin in der Revision auf die Berechtigung dieser Teilforderung überhaupt nicht mehr eingeht. Die Kostenentscheidungen sind in Paragraph 43, Absatz eins, ZPO bzw. in den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO begründet. Für das Verfahren in erster und zweiter Instanz stehen der Klägerin 50 % ihrer Kosten zu, für das Revisionsverfahren gebühren ihr 40 % der Kosten.