Rechtssatz RS0034563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034563
Geschäftszahl
1Ob36/80 (1Ob37/80)
Entscheidungsdatum
04.03.1981
Rechtssatz
Die mehrjährige Unterlassung der Aufnahme des Verfahrens nach dessen wegen Enthebung des Verlassenschaftskurators und Einantwortung des Nachlasses erfolgter Unterbrechung ist nicht gehörige Fortsetzung der Klage im Sinne des § 1497 ABGB.Die mehrjährige Unterlassung der Aufnahme des Verfahrens nach dessen wegen Enthebung des Verlassenschaftskurators und Einantwortung des Nachlasses erfolgter Unterbrechung ist nicht gehörige Fortsetzung der Klage im Sinne des Paragraph 1497, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0034563
Dokumentnummer
JJR_19810304_OGH0002_0010OB00036_8000000_003