Rechtssatz RS0034596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034596
Geschäftszahl
5Ob11/70 (5Ob12/70); 5Ob122/71
Entscheidungsdatum
16.06.1971
Rechtssatz
Der Anspruch nach § 193 Abs 3 StPO auf die für verfallen erklärte Haftkaution kann jedenfalls so lange geltend gemacht werden, als die zugrunde liegende Schadenersatzforderung nicht verjährt ist.Der Anspruch nach Paragraph 193, Absatz 3, StPO auf die für verfallen erklärte Haftkaution kann jedenfalls so lange geltend gemacht werden, als die zugrunde liegende Schadenersatzforderung nicht verjährt ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 11/70
Entscheidungstext OGH 28.01.1970 5 Ob 11/70
Veröff: EvBl 1970/244 S 414 = SZ 43/23
- 5 Ob 122/71
Entscheidungstext OGH 16.06.1971 5 Ob 122/71
Beisatz: Die Verjährungszeit richtet sich dabei nach dem Delikt, wegen dessen der Schädiger strafrechtlich verurteilt wurde und wegen dessen der Kautionsfall eintrat (also gemäß § 1489 ABGB bei einem Vergehen: Drei Jahre). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0034596
Dokumentnummer
JJR_19700128_OGH0002_0050OB00011_7000000_001