Rechtssatz RS0034701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034701
Entscheidungsdatum
09.04.1975
Rechtssatz
Das Verfahren ist nicht gehörig fortgesetzt, wenn der Kläger eine ihm bei den Folgen des § 279 Abs 1 ZPO bis fünfzehnten November gesetzte Frist untätig verstreichen ließ und erst am zehnten April des nächsten Jahres die Fortsetzung des Verfahrens begehrte.Das Verfahren ist nicht gehörig fortgesetzt, wenn der Kläger eine ihm bei den Folgen des Paragraph 279, Absatz eins, ZPO bis fünfzehnten November gesetzte Frist untätig verstreichen ließ und erst am zehnten April des nächsten Jahres die Fortsetzung des Verfahrens begehrte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034701
Dokumentnummer
JJR_19750409_OGH0002_0010OB00047_7500000_001