Der Kläger macht Ansprüche für Lieferung von Sachen und Ausführung von Arbeiten in seinem Geschäftsbetrieb geltend, die in drei Jahren verjähren (§ 1486 Z. 1 ABGB). Die Verjährungsfrist begann mit der Zusendung der zweiten Teilrechnung am 19. 1. 1971 zu laufen. Die Klage wurde am 21. 12. 1971 an sich rechtzeitig erhoben. Aus § 1497 ABGB. ergibt sich jedoch, daß die Klagserhebung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn auch in der Folge „die Klage gehörig fortgesetzt” wird. Eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ist jedoch anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und solcherart zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen ist; die Unterbrechungswirkung der Klagserhebung wird dann beseitigt (EvBl 1973/17; SZ 41/85; JB1 1966, 149; EvBl 1963/6 u.a.; Klang2 VI 656). Bei der Prüfung, ob diese Wirkung anzunehmen ist, sind vor allem die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen (JB1 1973, 260; SZ 43/29 u.a.), wie es überhaupt bei Beurteilung der Frage, ob ein Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung als ungebührliche Untätigkeit anzusehen ist, nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch auf deren Gründe ankommt, ob also die Untätigkeit gerechtfertigt war oder nicht (EvBl 1973/17; SZ 43/176; EvBl 1961/80 u.a.). Der Grund für die Unterlassung der Betreibung des Rechtsstreites muß allerdings immer im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten liegen; Beweisschwierigkeiten, die nur im Bereich des Klägers liegen, können daher eine prozessuale Untätigkeit nicht rechtfertigen (EvBl 1973/248; SZ 43/176; EvBl 1965/144 u.a.). Auch Unterlassungen des eigenen Rechtsanwaltes können daher als allein im Bereich des Klägers liegend nicht berücksichtigt werden (vgl. SZ 43/176). Die Pflicht, Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, daß beachtliche Gründe vorlagen, die die Untätigkeit des Klägers rechtfertigten, trifft bei Erhebung der Verjährungseinrede den Kläger (JB1 1973, 260; SZ 41/82; EvBl 1961/80 u.a.). Es ist seine Sache, auf die Einrede der Verjährung mit entsprechendem Vorbringen zu reagieren, nicht aber Aufgabe des Gerichtes, von Amts wegen nach den Gründen für die Dauer der Untätigkeit des Klägers zu forschen (EvBl 1973/17; SZ 43/176; JB1 1955, 552 u.a.). Von Amts wegen ist nur zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen (EvBl 1974 /196; SZ 41/85); konnte oder mußte er eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, kann nämlich aus seiner Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen. (EvBl 1973/17 und 157) Kündigte allerdings der Prozeßrichter an, daß er bei Nichtbefolgung des dem Kläger erteilten Auftrages das Verfahren nur über Antrag fortsetzen werde, dann muß der Kläger zur Vermeidung der im § 1497 ABGB normierten Nachteile von sich aus für den Fortgang des Prozesses sorgen, selbst wenn der ihm erteilte Auftrag gesetzwidrig gewesen wäre (EvBl 1974/196; EvBl 1973/17 u.a.). Kann der Kläger triftige (beachtliche, stichhaltige) Gründe für sein Verhalten nicht geltend machen, genügt selbst bei bereits langer Prozeßdauer das Verstreichenlassen von verhältnismäßig kurzen Zeiträumen, wie etwa von viereinhalb Monaten, aber auch nur von drei Monaten, um den Eintritt der Verjährung annehmen zu müssen (SZ 43/176; JB1 1955, 552).Der Kläger macht Ansprüche für Lieferung von Sachen und Ausführung von Arbeiten in seinem Geschäftsbetrieb geltend, die in drei Jahren verjähren (Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB). Die Verjährungsfrist begann mit der Zusendung der zweiten Teilrechnung am 19. 1. 1971 zu laufen. Die Klage wurde am 21. 12. 1971 an sich rechtzeitig erhoben. Aus Paragraph 1497, ABGB. ergibt sich jedoch, daß die Klagserhebung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn auch in der Folge „die Klage gehörig fortgesetzt” wird. Eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ist jedoch anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und solcherart zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen ist; die Unterbrechungswirkung der Klagserhebung wird dann beseitigt (EvBl 1973/17; SZ 41/85; JB1 1966, 149; EvBl 1963/6 u.a.; Klang2 römisch sechs 656). Bei der Prüfung, ob diese Wirkung anzunehmen ist, sind vor allem die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen (JB1 1973, 260; SZ 43/29 u.a.), wie es überhaupt bei Beurteilung der Frage, ob ein Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung als ungebührliche Untätigkeit anzusehen ist, nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch auf deren Gründe ankommt, ob also die Untätigkeit gerechtfertigt war oder nicht (EvBl 1973/17; SZ 43/176; EvBl 1961/80 u.a.). Der Grund für die Unterlassung der Betreibung des Rechtsstreites muß allerdings immer im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten liegen; Beweisschwierigkeiten, die nur im Bereich des Klägers liegen, können daher eine prozessuale Untätigkeit nicht rechtfertigen (EvBl 1973/248; SZ 43/176; EvBl 1965/144 u.a.). Auch Unterlassungen des eigenen Rechtsanwaltes können daher als allein im Bereich des Klägers liegend nicht berücksichtigt werden vergleiche SZ 43/176). Die Pflicht, Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, daß beachtliche Gründe vorlagen, die die Untätigkeit des Klägers rechtfertigten, trifft bei Erhebung der Verjährungseinrede den Kläger (JB1 1973, 260; SZ 41/82; EvBl 1961/80 u.a.). Es ist seine Sache, auf die Einrede der Verjährung mit entsprechendem Vorbringen zu reagieren, nicht aber Aufgabe des Gerichtes, von Amts wegen nach den Gründen für die Dauer der Untätigkeit des Klägers zu forschen (EvBl 1973/17; SZ 43/176; JB1 1955, 552 u.a.). Von Amts wegen ist nur zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen (EvBl 1974 /196; SZ 41/85); konnte oder mußte er eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, kann nämlich aus seiner Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen. (EvBl 1973/17 und 157) Kündigte allerdings der Prozeßrichter an, daß er bei Nichtbefolgung des dem Kläger erteilten Auftrages das Verfahren nur über Antrag fortsetzen werde, dann muß der Kläger zur Vermeidung der im Paragraph 1497, ABGB normierten Nachteile von sich aus für den Fortgang des Prozesses sorgen, selbst wenn der ihm erteilte Auftrag gesetzwidrig gewesen wäre (EvBl 1974/196; EvBl 1973/17 u.a.). Kann der Kläger triftige (beachtliche, stichhaltige) Gründe für sein Verhalten nicht geltend machen, genügt selbst bei bereits langer Prozeßdauer das Verstreichenlassen von verhältnismäßig kurzen Zeiträumen, wie etwa von viereinhalb Monaten, aber auch nur von drei Monaten, um den Eintritt der Verjährung annehmen zu müssen (SZ 43/176; JB1 1955, 552).
Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger am 1. 10. 1973 aufgetragen, Pläne aus dem Jahre 1968 binnen 14 Tagen vorzulegen, dies über Antrag des Beklagten bei den Folgen des § 279 ZPO. Diese Beschlußfassung bedeutete nach dem klaren Wortlaut des § 279 Abs. 1 ZPO, daß das Gericht die Absicht hatte, bei fruchtlosem Ablauf der Frist nur auf Begehren einer der Parteien das Verfahren fortzusetzen. Der Kläger bzw. sein Vertreter mußte daher wissen, daß es bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Pläne eines Antrages bedurfte, um eine Prozeßfortsetzung durch das Gericht zu erreichen, und das Gericht nicht die Absicht hatte, von sich aus tätig zu werden. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 279 Abs. 1 ZPO. überhaupt gegeben waren. Es sei aber doch erwähnt, daß es sich immerhin um Pläne handelte, die aus dem Jahre 1968 stammten, so daß es nicht eindeutig gewiß war, ob sie der Kläger überhaupt in seinem Besitz hatte bzw. rasch genug beschaffen konnte; Bedenken waren umsomehr gerechtfertigt, als in der Tagsatzung vom 1. 10. 1973 der Kläger vorgebracht hatte (S. 170), daß ihm ein Plan nicht zugegangen wäre. Tatsächlich waren, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16. 10. 1973 sodann behauptete die Pläne bei ihm nicht auffindbar, so daß sie nach seiner damaligen Auffassung erst angefertigt werden mußten. Auch in seiner Berufung führte der Kläger aus, die Beschaffung der Pläne habe sich wegen der schwierigen technischen Materie, der Schwierigkeit der Beschaffung alter Baupläne und der Nichtgreifbarkeit dieses Beweismittels verzögert (S. 215). Wenn das Gericht unter diesen ihm nach dem Standpunkt des Klägers am. 1. 10. 1973 nicht unbekannten Umständen annahm, daß die Ausführbarkeit des Beweises zweifelhaft war oder ihr zumindest ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegenstehen könnte, kann, diese Auffassung nicht als unrichtig angesehen werden. Dem Kläger war zunächst auch bewußt, daß die Einhaltung der ihm eingeräumten Frist von rechtserheblicher Bedeutung war, suchte er doch um deren Verlängerung bis 15. 11. 1973 an. Sodann blieb jedoch er bzw. sein Vertreter trotz Ablaufes der Frist durch Monate untätig und stellte bis 8. 4. 1974 keine Anträge mehr. Ein solches Verhalten muß gewiß als auffallende Verzögerung angesehen werden. Gehörig fortgesetzt wäre das Verfahren aber nur gewesen, wenn der Kläger bei Unfähigkeit, das Beweismittel rechtzeitig vor zulegen, um eine abermalige Verlängerung der Frist angesucht hätte. Da er dies nicht getan und auch sonst nichts unternommen hat, war es – wenn man ihm schon nach den besonderen Umständen des Falles konzedieren wollte, daß diese nur in seinem Bereich liegende Schwierigkeiten bei Sammlung des Beweismaterials deswegen, weil er vielleicht nicht gewußt hatte, daß die Pläne von Bedeutung sein könnten, berücksichtigt werden können – nach Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten, wie der Kläger in seiner Berufung (S. 216) auch selbst darlegte, seine Pflicht, stichhaltige Gründe dafür anzugeben, warum die Beischaffung der Pläne etwa fünf Monate gedauert und warum er hievon dem Gericht nicht Mitteilung gemacht hat. Der beweispflichtige Kläger brachte als solchen triftigen Grund ausschließlich vor, daß er seine Pläne erst bei der Firma F* besorgen habe müssen und jene nicht früher geliefert worden seien; nur in dieser Richtung führte er auch seine Berufung aus. Gerade die Ergänzung des Beweisverfahrens durch das Berufungsgericht brachte jedoch zutage, daß der Kläger zwar nicht die Pläne bis 15. 11. 1973 erhalten hatte, sie ihm aber immerhin am 26. 11. 1973 übersandt worden waren. Die – neben der schon nach der oben wiedergegebenen Rechtslage abzulehnenden Einwendung, der Kläger sei unter allen Umständen nur geringfügig untätig gewesen – einzige Behauptung des Klägers, er habe die Pläne mangels Erhaltes vor April 1974 nicht vorlegen können, ist damit widerlegt, so daß überhaupt keine stichhältige Begründung für die mehrmonatige Untägigkeit des Klägers vorhanden ist. Daß er aber auf eine Ausschreibung einer Verhandlung wartete und vor allem daß sich sein rechtskundiger Vertreter trotz des ihm bekannten Ablaufes der Frist zur Vorlage der Pläne und Kenntnis von der Fristsetzung bei den Folgen des § 279 Abs. 1 ZPO. weder veranlaßt sah, um eine weitere Fristverlängerung anzusuchen, noch die Fortsetzung des Verfahrens beantragte, sind Umstände die sich – ebenso wie die ohnehin erst im März 1974 erhobene verfehlte Aufsichtsbeschwerde beim Präsidium des Landesgerichtes für ZRS Graz – nur im Bereich des Klägers ereigneten, dem Beklagten gegenüber nicht in Erscheinung traten und daher nicht beachtet werden können; insbesondere waren allfällige Mißverständnisse zwischen dem Kläger und seinem Vertreter keine triftigen Gründe, die die tatsächliche Untätigkeit rechtfertigen konnten. Wenn das Berufungsgericht die Entscheidung EvBl 1970/280 (Fehlzitat; es soll wohl heißen: EvBl 1970/248 = SZ 43/29) erwähnt, wonach die Überschreitung einer zur Vorlage einer Urkunde gesetzten Frist im allgemeinen nicht geeignet ist, auf die Absicht des Klägers schließen zu lassen, daß er den Prozeß nicht fortsetzen wolle, über sieht es hiebei, die weitere Darlegung, daß die Entscheidung dann davon abhängt, ob der Kläger beachtliche Gründe für seine Untätigkeit nachzuweisen imstande sei; gerade das ist ihm im vorliegenden Fall nicht gelungen. Die Auffassung, daß eine lange Prozeßdauer auch eine längere Untätigkeit des Klägers rechtfertigen könnte, ist jedoch, abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall eine größere Verzögerung nur bei der Abgabe des Gutachtens durch den Sachverständigen eingetreten war, abzulehnen auch die Berücksichtigung dieses Umstandes wurde von der Entscheidung SZ 43/29 nur für den Fall anerkannt, daß der Kläger triftige Gründe für seine Untätigkeit nachweisen kann.Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger am 1. 10. 1973 aufgetragen, Pläne aus dem Jahre 1968 binnen 14 Tagen vorzulegen, dies über Antrag des Beklagten bei den Folgen des Paragraph 279, ZPO. Diese Beschlußfassung bedeutete nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 279, Absatz eins, ZPO, daß das Gericht die Absicht hatte, bei fruchtlosem Ablauf der Frist nur auf Begehren einer der Parteien das Verfahren fortzusetzen. Der Kläger bzw. sein Vertreter mußte daher wissen, daß es bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Pläne eines Antrages bedurfte, um eine Prozeßfortsetzung durch das Gericht zu erreichen, und das Gericht nicht die Absicht hatte, von sich aus tätig zu werden. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 279, Absatz eins, ZPO. überhaupt gegeben waren. Es sei aber doch erwähnt, daß es sich immerhin um Pläne handelte, die aus dem Jahre 1968 stammten, so daß es nicht eindeutig gewiß war, ob sie der Kläger überhaupt in seinem Besitz hatte bzw. rasch genug beschaffen konnte; Bedenken waren umsomehr gerechtfertigt, als in der Tagsatzung vom 1. 10. 1973 der Kläger vorgebracht hatte (S. 170), daß ihm ein Plan nicht zugegangen wäre. Tatsächlich waren, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16. 10. 1973 sodann behauptete die Pläne bei ihm nicht auffindbar, so daß sie nach seiner damaligen Auffassung erst angefertigt werden mußten. Auch in seiner Berufung führte der Kläger aus, die Beschaffung der Pläne habe sich wegen der schwierigen technischen Materie, der Schwierigkeit der Beschaffung alter Baupläne und der Nichtgreifbarkeit dieses Beweismittels verzögert (S. 215). Wenn das Gericht unter diesen ihm nach dem Standpunkt des Klägers am. 1. 10. 1973 nicht unbekannten Umständen annahm, daß die Ausführbarkeit des Beweises zweifelhaft war oder ihr zumindest ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegenstehen könnte, kann, diese Auffassung nicht als unrichtig angesehen werden. Dem Kläger war zunächst auch bewußt, daß die Einhaltung der ihm eingeräumten Frist von rechtserheblicher Bedeutung war, suchte er doch um deren Verlängerung bis 15. 11. 1973 an. Sodann blieb jedoch er bzw. sein Vertreter trotz Ablaufes der Frist durch Monate untätig und stellte bis 8. 4. 1974 keine Anträge mehr. Ein solches Verhalten muß gewiß als auffallende Verzögerung angesehen werden. Gehörig fortgesetzt wäre das Verfahren aber nur gewesen, wenn der Kläger bei Unfähigkeit, das Beweismittel rechtzeitig vor zulegen, um eine abermalige Verlängerung der Frist angesucht hätte. Da er dies nicht getan und auch sonst nichts unternommen hat, war es – wenn man ihm schon nach den besonderen Umständen des Falles konzedieren wollte, daß diese nur in seinem Bereich liegende Schwierigkeiten bei Sammlung des Beweismaterials deswegen, weil er vielleicht nicht gewußt hatte, daß die Pläne von Bedeutung sein könnten, berücksichtigt werden können – nach Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten, wie der Kläger in seiner Berufung (S. 216) auch selbst darlegte, seine Pflicht, stichhaltige Gründe dafür anzugeben, warum die Beischaffung der Pläne etwa fünf Monate gedauert und warum er hievon dem Gericht nicht Mitteilung gemacht hat. Der beweispflichtige Kläger brachte als solchen triftigen Grund ausschließlich vor, daß er seine Pläne erst bei der Firma F* besorgen habe müssen und jene nicht früher geliefert worden seien; nur in dieser Richtung führte er auch seine Berufung aus. Gerade die Ergänzung des Beweisverfahrens durch das Berufungsgericht brachte jedoch zutage, daß der Kläger zwar nicht die Pläne bis 15. 11. 1973 erhalten hatte, sie ihm aber immerhin am 26. 11. 1973 übersandt worden waren. Die – neben der schon nach der oben wiedergegebenen Rechtslage abzulehnenden Einwendung, der Kläger sei unter allen Umständen nur geringfügig untätig gewesen – einzige Behauptung des Klägers, er habe die Pläne mangels Erhaltes vor April 1974 nicht vorlegen können, ist damit widerlegt, so daß überhaupt keine stichhältige Begründung für die mehrmonatige Untägigkeit des Klägers vorhanden ist. Daß er aber auf eine Ausschreibung einer Verhandlung wartete und vor allem daß sich sein rechtskundiger Vertreter trotz des ihm bekannten Ablaufes der Frist zur Vorlage der Pläne und Kenntnis von der Fristsetzung bei den Folgen des Paragraph 279, Absatz eins, ZPO. weder veranlaßt sah, um eine weitere Fristverlängerung anzusuchen, noch die Fortsetzung des Verfahrens beantragte, sind Umstände die sich – ebenso wie die ohnehin erst im März 1974 erhobene verfehlte Aufsichtsbeschwerde beim Präsidium des Landesgerichtes für ZRS Graz – nur im Bereich des Klägers ereigneten, dem Beklagten gegenüber nicht in Erscheinung traten und daher nicht beachtet werden können; insbesondere waren allfällige Mißverständnisse zwischen dem Kläger und seinem Vertreter keine triftigen Gründe, die die tatsächliche Untätigkeit rechtfertigen konnten. Wenn das Berufungsgericht die Entscheidung EvBl 1970/280 (Fehlzitat; es soll wohl heißen: EvBl 1970/248 = SZ 43/29) erwähnt, wonach die Überschreitung einer zur Vorlage einer Urkunde gesetzten Frist im allgemeinen nicht geeignet ist, auf die Absicht des Klägers schließen zu lassen, daß er den Prozeß nicht fortsetzen wolle, über sieht es hiebei, die weitere Darlegung, daß die Entscheidung dann davon abhängt, ob der Kläger beachtliche Gründe für seine Untätigkeit nachzuweisen imstande sei; gerade das ist ihm im vorliegenden Fall nicht gelungen. Die Auffassung, daß eine lange Prozeßdauer auch eine längere Untätigkeit des Klägers rechtfertigen könnte, ist jedoch, abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall eine größere Verzögerung nur bei der Abgabe des Gutachtens durch den Sachverständigen eingetreten war, abzulehnen auch die Berücksichtigung dieses Umstandes wurde von der Entscheidung SZ 43/29 nur für den Fall anerkannt, daß der Kläger triftige Gründe für seine Untätigkeit nachweisen kann.
Mit Recht hat demnach das Erstgericht das Klagebegehren wegen Verjährung abgewiesen. Die Rechtssache ist im Sinne einer Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils entscheidungsreif. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers aufzutragen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.