Rechtssatz RS0034924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034924
Geschäftszahl
1Ob47/75; 2Ob506/82
Entscheidungsdatum
09.02.1982
Rechtssatz
Die Auffassung, daß eine lange Prozeßdauer auch eine längere Untätigkeit des Klägers rechtfertigen könnte, ist abzulehnen. Die Berücksichtigung dieses Umstandes wurde von der Entscheidung SZ 43/29 nur für den Fall anerkannt, daß der Kläger triftige Gründe für seine Untätigkeit nachweisen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034924
Dokumentnummer
JJR_19750409_OGH0002_0010OB00047_7500000_003