Rechtssatz RS0034706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034706
Entscheidungsdatum
06.09.2022
Rechtssatz
Die "Rechtsbedingung" wird nicht privatautonom beigefügt, sondern ist vom Gesetz her vorgesehen, sodass man sie auch als gesetzliches Tatbestandsmerkmal (Wirksamkeitserfordernis) verstehen kann. Bei der Rechtsbedingung ist es eine Frage der Gesetzesauslegung, ob sie resolutiv oder suspensiv wirkt, sonst der Auslegung des Rechtsgeschäftes.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 515/95
Entscheidungstext OGH 27.01.1995 7 Ob 515/95
- 4 Ob 157/07b
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 157/07b
Auch; Beisatz: Die Erfüllung der normativen Bedingung ist aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands die Voraussetzung für die Wirksamkeit des jeweils betroffenen Rechtsgeschäfts. (T1)
- 2 Ob 52/16k
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 52/16k
Vgl; nur: Die "Rechtsbedingung" wird nicht privatautonom beigefügt, sondern ist vom Gesetz her vorgesehen, sodass man sie auch als gesetzliches Tatbestandsmerkmal (Wirksamkeitserfordernis) verstehen kann. (T2)
Beisatz: Die gerichtliche Genehmigung eines Vertrages ist eine aufschiebend wirkende Rechtsbedingung, weil sie nicht im Willen der Parteien, sondern im Willen des Gesetzes liegt. (T3); Veröff: SZ 2017/52
- 2 Ob 128/22w
Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 128/22w
nur T2; Beisatz: Hier: Grundverkehrsbehördliche Genehmigung. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034706
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19950127_OGH0002_0070OB00515_9500000_001