Rechtssatz RS0034718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034718
Geschäftszahl
4Ob75/50; 2Ob52/84
Entscheidungsdatum
30.10.1984
Norm
ABGB §1489 IIA
VerbotsG 1945 §14
VerbotsG 1945 §21
Rechtssatz
Für Ansprüche aus einem Vergleich über eine Verpflichtung zum Schadenersatz beginnt die Verjährung erst mit der Fälligkeit der einzelnen vereinbarten Leistungen. Ein Dienstverhältnis, das lediglich zur Abdingung einer Verpflichtung aus dem Titel des Schadenersatzes eingegangen wurde, ist nach den Bestimmungen des VerbotsG auflösbar.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 75/50
Entscheidungstext OGH 16.01.1951 4 Ob 75/50
- 2 Ob 52/84
Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 52/84
Vgl; nur: Für Ansprüche aus einem Vergleich über eine Verpflichtung zum Schadenersatz beginnt die Verjährung erst mit der Fälligkeit der einzelnen vereinbarten Leistungen. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0034718
Dokumentnummer
JJR_19510116_OGH0002_0040OB00075_5000000_001