Rechtssatz RS0034727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034727
Geschäftszahl
2Ob687/55; 1Ob87/66; 1Ob16/73; 7Ob160/02h; 1Ob9/07s
Entscheidungsdatum
05.06.2007
Rechtssatz
Ist der Voreigentümer nicht nach § 1498 ABGB auf Zuerkennung des ersessenen Rechtes geklagt worden und war daher im Zeitpunkt des Ansuchens um Eigentumseinverleibung keine Streitanmerkung eingetragen, dann geht durch den Erwerb im Vertrauen auf das öffentliche Buch das ersessene Eigentum wieder verloren und es beginnt eine Neuersitzung zu laufen (gegenteilig zu 7 Ob 338/55).Ist der Voreigentümer nicht nach Paragraph 1498, ABGB auf Zuerkennung des ersessenen Rechtes geklagt worden und war daher im Zeitpunkt des Ansuchens um Eigentumseinverleibung keine Streitanmerkung eingetragen, dann geht durch den Erwerb im Vertrauen auf das öffentliche Buch das ersessene Eigentum wieder verloren und es beginnt eine Neuersitzung zu laufen (gegenteilig zu 7 Ob 338/55).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 687/55
Entscheidungstext OGH 07.12.1955 2 Ob 687/55
Veröff: SZ 28/256 = JBl 1956,209
- 1 Ob 87/66
Entscheidungstext OGH 28.04.1966 1 Ob 87/66
- 1 Ob 16/73
Entscheidungstext OGH 21.02.1973 1 Ob 16/73
- 7 Ob 160/02h
Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 160/02h
Vgl auch
- 1 Ob 9/07s
Entscheidungstext OGH 05.06.2007 1 Ob 9/07s
Vgl; Beisatz: In SZ 28/256 ging es aber nicht um eine Tiroler Felddienstbarkeit. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0034727
Dokumentnummer
JJR_19551207_OGH0002_0020OB00687_5500000_001