Rechtssatz RS0034814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034814
Entscheidungsdatum
26.01.1995
Rechtssatz
Eine vorweggenommene Erbteilung führt zum gesetzlichen Schuldbeitritt aller Übernehmer. Da für die Beurteilung der Tauglichkeit eines Bürgern regelmäßig dessen Vermögen maßgebend ist, haftet der Übernehmer des Vermögens - anders als der eines Unternehmers - unter den weiteren Voraussetzungen des § 1409 ABGB dem durch die Bürgschaft gesicherten Gläubiger (ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung SZ 16/108).Eine vorweggenommene Erbteilung führt zum gesetzlichen Schuldbeitritt aller Übernehmer. Da für die Beurteilung der Tauglichkeit eines Bürgern regelmäßig dessen Vermögen maßgebend ist, haftet der Übernehmer des Vermögens - anders als der eines Unternehmers - unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 1409, ABGB dem durch die Bürgschaft gesicherten Gläubiger (ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung SZ 16/108).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 565/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 565/81
Veröff: SZ 54/67 = EvBl 1981/160 S 465 = NZ 1982,156
- 2 Ob 1/95
Entscheidungstext OGH 26.01.1995 2 Ob 1/95
nur: Eine vorweggenommene Erbteilung führt zum gesetzlichen Schuldbeitritt aller Übernehmer. (T1) Veröff: SZ 68/18
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0034814
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19810429_OGH0002_0010OB00565_8100000_001