Aus den Entscheidungsgründen:
Die Bestimmung des § 1409 ABGB geht von dem Grundgedanken aus, daß das Vermögen des Überträgers die objektive Haftungsgrundlage für Forderungen seiner Gläubiger darstellt und den Gläubigern durch die Übertragung des im wesentlichen ganzen Vermögens ihres Schuldners auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage nicht entzogen werden soll (JBl. 1980, 95; Bydlinski in JBl. 1971, 136; Koziol in JBl. 1967, 550 ff., insbesondere 553). Unter Vermögen im Sinne des § 1409 ABGB wird die Summe aller geldwerten Güter einer Person verstanden (JBl. 1980, 95; JBl. 1971, 259 u. a.; Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 126; Ehrenzweig[2] I/1, 137). Ein Vermögen ist übernommen, wenn es dem exekutiven Zugriff der Gläubiger entzogen ist, ihnen also der Haftungsfonds des Schuldners genommen wird. Das ist bei Liegenschaften im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (§ 431 ABGB), dessen Ausnahmen hier nicht vorliegen, die grundbücherliche Einverleibung (JBl. 1980, 95; vgl. JBl. 1977, 257; SZ 48/107 u.a.; Koziol - Welser[5] II, 63; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 118 ff.). Weder der Abschluß des Titelgeschäftes noch der Zeitpunkt des rechtsgeschäftlich festgelegten Überganges von Gefahr und Nutzen oder die Besitzeinräumung bewirken bereits den gesetzlichen Schuldbeitritt (JBl. 1980, 95; Bydlinski in JBl. 1971, 136). Daraus folgt zwar, daß das Gesamtvermögen des Johann M am 7. Feber 1972 nicht nur dem Beklagten, sondern Teile davon auch an dessen Bruder Mathias übertragen wurden; dies führte aber im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision nicht zu einer grundsätzlichen Verneinung der Möglichkeit seines gesetzlichen Schuldbeitrittes. Die Haftungsgrundlage der Gläubiger wird nämlich nicht nur dann entzogen, wenn ein Vermögen zu ideellen Anteilen an mehrere übergeben wird, sondern auch dann, wenn etwa im Wege einer vorweggenommenen Erbteilung ein Bauerngut, das unbestritten ein Vermögen im Sinne des § 1409 ABGB darstellt (SZ 32/146), an mehrere Kinder zu realen Teilen übertragen wird. In diesem Fall ist es den Übernehmern bekannt, daß der Übergeber bewußt sein Gesamtvermögen veräußern will; eine vorweggenommene Erbteilung führt daher zu einem gesetzlichen Schuldbeitritt der Übernehmer (vgl. BHGZ 55, 111, 114;Die Bestimmung des Paragraph 1409, ABGB geht von dem Grundgedanken aus, daß das Vermögen des Überträgers die objektive Haftungsgrundlage für Forderungen seiner Gläubiger darstellt und den Gläubigern durch die Übertragung des im wesentlichen ganzen Vermögens ihres Schuldners auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage nicht entzogen werden soll (JBl. 1980, 95; Bydlinski in JBl. 1971, 136; Koziol in JBl. 1967, 550 ff., insbesondere 553). Unter Vermögen im Sinne des Paragraph 1409, ABGB wird die Summe aller geldwerten Güter einer Person verstanden (JBl. 1980, 95; JBl. 1971, 259 u. a.; Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 126; Ehrenzweig[2] I/1, 137). Ein Vermögen ist übernommen, wenn es dem exekutiven Zugriff der Gläubiger entzogen ist, ihnen also der Haftungsfonds des Schuldners genommen wird. Das ist bei Liegenschaften im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (Paragraph 431, ABGB), dessen Ausnahmen hier nicht vorliegen, die grundbücherliche Einverleibung (JBl. 1980, 95; vergleiche JBl. 1977, 257; SZ 48/107 u.a.; Koziol - Welser[5] römisch zwei, 63; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 118 ff.). Weder der Abschluß des Titelgeschäftes noch der Zeitpunkt des rechtsgeschäftlich festgelegten Überganges von Gefahr und Nutzen oder die Besitzeinräumung bewirken bereits den gesetzlichen Schuldbeitritt (JBl. 1980, 95; Bydlinski in JBl. 1971, 136). Daraus folgt zwar, daß das Gesamtvermögen des Johann M am 7. Feber 1972 nicht nur dem Beklagten, sondern Teile davon auch an dessen Bruder Mathias übertragen wurden; dies führte aber im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision nicht zu einer grundsätzlichen Verneinung der Möglichkeit seines gesetzlichen Schuldbeitrittes. Die Haftungsgrundlage der Gläubiger wird nämlich nicht nur dann entzogen, wenn ein Vermögen zu ideellen Anteilen an mehrere übergeben wird, sondern auch dann, wenn etwa im Wege einer vorweggenommenen Erbteilung ein Bauerngut, das unbestritten ein Vermögen im Sinne des Paragraph 1409, ABGB darstellt (SZ 32/146), an mehrere Kinder zu realen Teilen übertragen wird. In diesem Fall ist es den Übernehmern bekannt, daß der Übergeber bewußt sein Gesamtvermögen veräußern will; eine vorweggenommene Erbteilung führt daher zu einem gesetzlichen Schuldbeitritt der Übernehmer vergleiche BHGZ 55, 111, 114;
RGZ 123, 52, 54; Möschel im Münchner Kommentar, § 419 BGB RN 35;RGZ 123, 52, 54; Möschel im Münchner Kommentar, Paragraph 419, BGB RN 35;
Weber in BGB-RGRK[12], § 419 RN 16; Laue, Der Übernahmevertrag nach § 419 BGB in AcP, 146, 156 ff., insbesondere 187 f.).Weber in BGB-RGRK[12], Paragraph 419, RN 16; Laue, Der Übernahmevertrag nach Paragraph 419, BGB in AcP, 146, 156 ff., insbesondere 187 f.).
Auch der in der Revision vertretenen Rechtsansicht, daß zu den Schulden eines im Sinne des § 1409 ABGB übernommenen Vermögens Bürgschaftschulden nicht zählen, kann nicht gefolgt werden. In der Entscheidung SZ 16/108, die den Fall der Übernahme eines Bauerngutes betraf, wurde unter Ablehnung der Entscheidung SZ 14/185 (richtig wohl SZ 14/164) zwar ausgeführt, daß als Schulden, die zum übergebenen Vermögen gehören, nur solche betrachtet werden können, die mit dem übernommenen Vermögen in einem sachlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang standen, die zum Zwecke des Erwerbes der Verbesserung, Erhaltung oder Verwaltung des Vermögens eingegangen wurde. In diesem Sinne könne wohl die Aufnahme eines Darlehens zur Bewirtschaftung der Liegenschaft als eine zum Vermögen gehörige Schuld betrachtet werden, nicht aber die Übernahme einer Bürgschaft, da diese wohl niemals der Liegenschaft zugute kommen könne. Gegen diese Entscheidung wendete schon Klang in JBl. 1948, 437 ff., insbesondere 442 f., ein, daß zwar ohne weiteres zuzugeben sei, daß eine Bürgschaft nicht als Betriebsschuld eines Bauernhofes angesehen werden könne; es müsse aber beachtet werden, daß der Gläubiger, der sich einen Bürgen stellen lasse, den Kredit im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit des Bürgen gewährt habe und daß gerade der Besitz des Bauernhofes für die Annahme dieser Zahlungsfähigkeit maßgebend gewesen sein mag. Die Frage nach der Haftung des Übernehmers für Bürgschaftschulden könne nicht allgemein beantwortet werden; es sei im Einzelfall zu prüfen, ob das übernommene Vermögen für die Bewilligung des Kredites maßgebend gewesen sei. Da aber gerade für ein Kreditinstitut der Liegenschaftsbesitz eines Landwirtes regelmäßig die Grundlage für die Tauglichkeit eines Bürgen bildet und ein Ausnahmefall weder behauptet noch bewiesen wurde, ist von dieser Voraussetzung auszugehen. Wellacher, Die Schuldenhaftung des Übernehmers beim Übergang von Vermögen und Unternehmungen, 52 ff., führt aus, daß bei Übertragung des ganzen Vermögens, ohne daß etwas Erhebliches zurückbleibe, sich die Schuldenhaftung des Erwerbers auf alle bei der Übergabe bestehenden Schulden des Veräußerers erstrecke. Eine Haftungseinschränkung bei Übertragung des Gesamtvermögens im Sinne der Entscheidung SZ 16/108 sei schon deswegen nicht am Platz, weil doch hier das der Sicherung des Gläubigers dienende ganze Vermögen entzogen worden sei, zu dem die Schulden des Veräußerers in ihrer Gesamtheit auf jeden Fall gehörten. Für Koziol a.a.O., 555 bestehen keine Bedenken, daß die Gläubiger, deren Bürge der Veräußerer des gesamten Vermögens gewesen sei, ihre Zahlungsansprüche auch gegen den Übernehmer richten könnten; der Gedanke der Sicherung des Haftungsfonds sei auch hier durchaus tragfähig. Der OGH hielt bereits in der Entscheidung SZ 27/255 an dem in der Entscheidung SZ 16/108 ausgesprochenen Rechtssatz nicht mehr fest: Wird das gesamte Vermögen übertragen, entfalle als Haftungsvoraussetzung das Erfordernis eines Zusammenhanges zwischen der Schuld und dem übergebenen Vermögen. Im Gegensatz zu dieser Entscheidung hielten die Entscheidungen 1 Ob 69/74 und EvBl. 1977/239 an der Entscheidung SZ 16/108 fest. In beiden Fällen handelte es sich aber nicht um die Übergabe des gesamten Vermögens, sondern um die Übergabe eines Unternehmens. In diesem Fall ist aber ohnedies die Zugehörigkeit der Schuld zum Unternehmen zu prüfen und davon auszugehen, daß Bürgschaftschulden in der Regel mit der Geschäftstätigkeit nicht im Zusammenhang stehen (Wellacher a.a.O., 56). In der Entscheidung JBl. 1980, 95 führte der OGH aus, daß das gesetzliche Erfordernis der Zugehörigkeit von Schulden zu einem rechtsgeschäftlich übernommenen Vermögen - sieht man von der Übernahme eines Sondervermögens (das wäre etwa eine Substitutionsmasse oder eine nach § 812 ABGB vom Vermögen des Erben abgesonderte Verlassenschaft; vgl. Ehrenzweig a. a.O., 138) ab - jedenfalls dann entbehrlich sei, wenn das übernommene Vermögen im wesentlichen das ganze Vermögen des Überträgers darstellt. Diese Rechtsauffassung hält der OGH aufrecht. Im Sinne der Entscheidung SZ 27/255 hat daher bei Übergabe des gesamten Vermögens der Übernehmer unter den weiteren Voraussetzungen des § 1409 ABGB auch für Bürgschaftschulden des Veräußerers zu haften. Dieses Ergebnis entspricht dem Grundsatz, daß der Gläubiger durch den Entzug der bisherigen Haftungsgrundlage nicht schlechtergestellt werden soll. Dieser Grundsatz ist um so mehr bei einer vorweggenommenen Erbteilung zu wahren, ist doch zu berücksichtigen, daß selbst ungesicherte Bürgschaftsverbindlichkeiten nicht durch den Tod des Bürgen erlöschen (§ 1367 ABGB).Auch der in der Revision vertretenen Rechtsansicht, daß zu den Schulden eines im Sinne des Paragraph 1409, ABGB übernommenen Vermögens Bürgschaftschulden nicht zählen, kann nicht gefolgt werden. In der Entscheidung SZ 16/108, die den Fall der Übernahme eines Bauerngutes betraf, wurde unter Ablehnung der Entscheidung SZ 14/185 (richtig wohl SZ 14/164) zwar ausgeführt, daß als Schulden, die zum übergebenen Vermögen gehören, nur solche betrachtet werden können, die mit dem übernommenen Vermögen in einem sachlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang standen, die zum Zwecke des Erwerbes der Verbesserung, Erhaltung oder Verwaltung des Vermögens eingegangen wurde. In diesem Sinne könne wohl die Aufnahme eines Darlehens zur Bewirtschaftung der Liegenschaft als eine zum Vermögen gehörige Schuld betrachtet werden, nicht aber die Übernahme einer Bürgschaft, da diese wohl niemals der Liegenschaft zugute kommen könne. Gegen diese Entscheidung wendete schon Klang in JBl. 1948, 437 ff., insbesondere 442 f., ein, daß zwar ohne weiteres zuzugeben sei, daß eine Bürgschaft nicht als Betriebsschuld eines Bauernhofes angesehen werden könne; es müsse aber beachtet werden, daß der Gläubiger, der sich einen Bürgen stellen lasse, den Kredit im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit des Bürgen gewährt habe und daß gerade der Besitz des Bauernhofes für die Annahme dieser Zahlungsfähigkeit maßgebend gewesen sein mag. Die Frage nach der Haftung des Übernehmers für Bürgschaftschulden könne nicht allgemein beantwortet werden; es sei im Einzelfall zu prüfen, ob das übernommene Vermögen für die Bewilligung des Kredites maßgebend gewesen sei. Da aber gerade für ein Kreditinstitut der Liegenschaftsbesitz eines Landwirtes regelmäßig die Grundlage für die Tauglichkeit eines Bürgen bildet und ein Ausnahmefall weder behauptet noch bewiesen wurde, ist von dieser Voraussetzung auszugehen. Wellacher, Die Schuldenhaftung des Übernehmers beim Übergang von Vermögen und Unternehmungen, 52 ff., führt aus, daß bei Übertragung des ganzen Vermögens, ohne daß etwas Erhebliches zurückbleibe, sich die Schuldenhaftung des Erwerbers auf alle bei der Übergabe bestehenden Schulden des Veräußerers erstrecke. Eine Haftungseinschränkung bei Übertragung des Gesamtvermögens im Sinne der Entscheidung SZ 16/108 sei schon deswegen nicht am Platz, weil doch hier das der Sicherung des Gläubigers dienende ganze Vermögen entzogen worden sei, zu dem die Schulden des Veräußerers in ihrer Gesamtheit auf jeden Fall gehörten. Für Koziol a.a.O., 555 bestehen keine Bedenken, daß die Gläubiger, deren Bürge der Veräußerer des gesamten Vermögens gewesen sei, ihre Zahlungsansprüche auch gegen den Übernehmer richten könnten; der Gedanke der Sicherung des Haftungsfonds sei auch hier durchaus tragfähig. Der OGH hielt bereits in der Entscheidung SZ 27/255 an dem in der Entscheidung SZ 16/108 ausgesprochenen Rechtssatz nicht mehr fest: Wird das gesamte Vermögen übertragen, entfalle als Haftungsvoraussetzung das Erfordernis eines Zusammenhanges zwischen der Schuld und dem übergebenen Vermögen. Im Gegensatz zu dieser Entscheidung hielten die Entscheidungen 1 Ob 69/74 und EvBl. 1977/239 an der Entscheidung SZ 16/108 fest. In beiden Fällen handelte es sich aber nicht um die Übergabe des gesamten Vermögens, sondern um die Übergabe eines Unternehmens. In diesem Fall ist aber ohnedies die Zugehörigkeit der Schuld zum Unternehmen zu prüfen und davon auszugehen, daß Bürgschaftschulden in der Regel mit der Geschäftstätigkeit nicht im Zusammenhang stehen (Wellacher a.a.O., 56). In der Entscheidung JBl. 1980, 95 führte der OGH aus, daß das gesetzliche Erfordernis der Zugehörigkeit von Schulden zu einem rechtsgeschäftlich übernommenen Vermögen - sieht man von der Übernahme eines Sondervermögens (das wäre etwa eine Substitutionsmasse oder eine nach Paragraph 812, ABGB vom Vermögen des Erben abgesonderte Verlassenschaft; vergleiche Ehrenzweig a. a.O., 138) ab - jedenfalls dann entbehrlich sei, wenn das übernommene Vermögen im wesentlichen das ganze Vermögen des Überträgers darstellt. Diese Rechtsauffassung hält der OGH aufrecht. Im Sinne der Entscheidung SZ 27/255 hat daher bei Übergabe des gesamten Vermögens der Übernehmer unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 1409, ABGB auch für Bürgschaftschulden des Veräußerers zu haften. Dieses Ergebnis entspricht dem Grundsatz, daß der Gläubiger durch den Entzug der bisherigen Haftungsgrundlage nicht schlechtergestellt werden soll. Dieser Grundsatz ist um so mehr bei einer vorweggenommenen Erbteilung zu wahren, ist doch zu berücksichtigen, daß selbst ungesicherte Bürgschaftsverbindlichkeiten nicht durch den Tod des Bürgen erlöschen (Paragraph 1367, ABGB).
Auch die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht übernahm zwar die Feststellung des Erstgerichtes, dem Beklagten sei der ihm obliegende Beweis, er habe die Bürgschaftschuld nicht gekannt, in ihrer gesamten Tragweite nicht, hielt aber doch den gleichfalls gemäß § 187 III. TN vom Beklagten zu erbringenden Beweis, ihm hätte die Schuld bei der Übergabe nicht bekannt sein müssen, für nicht erbracht, da selbst sein Vater als Zeuge angab, der Kläger habe ihn nicht einmal danach gefragt, ob außer der grundbücherlich sichergestellten Schuld noch weitere Schulden aufrecht bestunden. Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird vom Revisionswerber darin erblickt, daß für diese Feststellung eine weitere Stoffsammlung durch das Erstgericht unerläßlich sei; er sei zu weiterem Beweisanerbieten anzuleiten. Die Beurteilung, ob zur Gewinnung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch die Durchführung weiterer Beweise erforderlich ist, ist jedoch ein Akt der im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbaren Beweiswürdigung (EvBl. 1958/94 u. a.).Auch die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht übernahm zwar die Feststellung des Erstgerichtes, dem Beklagten sei der ihm obliegende Beweis, er habe die Bürgschaftschuld nicht gekannt, in ihrer gesamten Tragweite nicht, hielt aber doch den gleichfalls gemäß Paragraph 187, römisch drei. TN vom Beklagten zu erbringenden Beweis, ihm hätte die Schuld bei der Übergabe nicht bekannt sein müssen, für nicht erbracht, da selbst sein Vater als Zeuge angab, der Kläger habe ihn nicht einmal danach gefragt, ob außer der grundbücherlich sichergestellten Schuld noch weitere Schulden aufrecht bestunden. Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird vom Revisionswerber darin erblickt, daß für diese Feststellung eine weitere Stoffsammlung durch das Erstgericht unerläßlich sei; er sei zu weiterem Beweisanerbieten anzuleiten. Die Beurteilung, ob zur Gewinnung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch die Durchführung weiterer Beweise erforderlich ist, ist jedoch ein Akt der im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbaren Beweiswürdigung (EvBl. 1958/94 u. a.).