Rechtssatz RS0034900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034900
Geschäftszahl
4Ob122/79; 4Ob550/81; 8Ob282/82; 1Ob606/85
Entscheidungsdatum
26.06.1985
Rechtssatz
Streicht das Gericht ohne Rechtsgrundlage die Rechtssache gemäß § 391 Abs 1 Z 7 lit d Geo ab, obwohl die Fortsetzung des Verfahrens nicht von einem Parteiantrag abhängig war und verständigt es die Parteien von dieser internen Maßnahme nicht, liegt keine ungerechtfertigte Untätigkeit der Partei vor. Auch die Zurückstellung der Vollmachten und sonstigen Beilagen bei Verfahrensstillstand (vgl § 169 Abs 2 Geo) äußert nach dem Gesetz keine Rechtswirkungen. Als eindeutige Mitteilung eines nur durch Parteiantrag zu beseitigenden Verfahrensstillstands kann sie nicht aufgefaßt werden.Streicht das Gericht ohne Rechtsgrundlage die Rechtssache gemäß Paragraph 391, Absatz eins, Ziffer 7, Litera d, Geo ab, obwohl die Fortsetzung des Verfahrens nicht von einem Parteiantrag abhängig war und verständigt es die Parteien von dieser internen Maßnahme nicht, liegt keine ungerechtfertigte Untätigkeit der Partei vor. Auch die Zurückstellung der Vollmachten und sonstigen Beilagen bei Verfahrensstillstand vergleiche Paragraph 169, Absatz 2, Geo) äußert nach dem Gesetz keine Rechtswirkungen. Als eindeutige Mitteilung eines nur durch Parteiantrag zu beseitigenden Verfahrensstillstands kann sie nicht aufgefaßt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 122/79
Entscheidungstext OGH 27.11.1979 4 Ob 122/79
Veröff: Arb 9834 = IndS 1980,1225
- 4 Ob 550/81
Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 550/81
Ähnlich
- 8 Ob 282/82
Entscheidungstext OGH 27.01.1983 8 Ob 282/82
Auch
- 1 Ob 606/85
Entscheidungstext OGH 26.06.1985 1 Ob 606/85
Vgl; Veröff: EvBl 1985/149 S 689 = JBl 1986,651 = SZ 58/112
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034900
Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0040OB00122_7900000_001