Rechtstracker.at

§ 391 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 391 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 39101.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 391

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Abstreichen

Paragraph 391,

  1. Absatz eins,Eine Rechtsache ist abzustreichen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Zahlungsauftrag in Mandats- und Wechselsachen, ferner der Beschluß über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtskräftig geworden ist;
    2. Ziffer 2
      wenn das Urteil in Anerkenntnis- oder Verzichtsfällen oder in Bagatellsachen in Gegenwart beider Teile verkündet wurde;
    3. Ziffer 3
      in anderen Fällen, wenn die Entscheidung, mit der die Sache für die Instanz erledigt wurde, an alle Personen, denen sie zuzustellen ist, abgefertigt wurde;
    4. Ziffer 4
      wenn ein Vergleich geschlossen oder die Klage zurückgenommen wurde;
    5. Ziffer 5
      wenn hinsichtlich aller am Verfahren Beteiligten Ruhen des Verfahrens eingetreten ist;
    6. Ziffer 6
      wenn der Sühneversuch im Ehescheidungsverfahren zu einer Versöhnung der Streitteile geführt hat;
    7. Ziffer 7
      endlich am Ende des Jahres:
      1. Litera a
        wenn die Klage zur Verbesserung zurückgestellt, aber trotz Verstreichens der für die Wiedervorlage gesetzten Frist oder mangels einer Frist innerhalb eines Monats nicht wieder vorgelegt wurde;
      2. Litera b
        wenn die Klage nicht zugestellt werden konnte und ein Monat verstrichen ist, seitdem der Kläger erfolglos aufgefordert wurde, einen sachdienlichen Antrag zu stellen;
      3. Litera c
        wenn die Frist zur Klagebeantwortung abgelaufen ist, ein Antrag nach Paragraph 398, ZPO. aber bis zum Jahresschlusse nicht gestellt wurde;
      4. Litera d
        wenn die Fortsetzung des Verfahrens von einem Parteienantrage abhängt, zum Beispiel in den Fällen des Paragraph 279, Absatz eins,, Paragraph 261, Absatz 4, ZPO., die Partei aber bis zum Jahresende keinen Antrag gestellt hat;
      5. Litera e
        wenn im Ehescheidungsverfahren die klagende Partei zum Sühneversuch nicht erschienen ist.
  2. Absatz 2,Wird eine nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 abgestrichene Sache wegen Aufhebung der erledigenden Entscheidung (Paragraph 386, Ziffer 8,) oder wegen Aufnahme des ruhenden Verfahrens noch im Laufe desselben Jahres fortgesetzt, so ist der Abstrich nach Paragraph 367, Absatz 5, zu tilgen. Wird aber das Verfahren in diesen Fällen erst nach Jahresschluß fortgesetzt oder wird eine nach Absatz eins, Ziffer 7, abgestrichene Sache fortgesetzt, so ist sie neu einzutragen (Paragraph 384,).

Anmerkung

Gegenstandslos zufolge Umstellung auf ADV. Es gelten statt dessen die Anordnungen der ADV-Handbücher Justiz.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159853