Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 392Paragraph 392
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Namenverzeichnis
§ 392.Paragraph 392,
Zu jedem Streitregister ist ein Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 85 zu führen, in das auch die Mahnsachen, die noch in kein Register eingetragen sind, aufzunehmen sind. In das Namenverzeichnis sind Vor- und Zuname der Beklagten und die Namen der Kläger einzutragen. Zu reihen ist nach den Zunamen der Beklagten, bei Gerichten mit zahlreichen Streitabteilungen aber zweckmäßigerweise nach dem Zunamen der Kläger.
Anmerkung
GeoForm Nr. 85 ist zufolge Umstellung auf ADV gegenstandslos! Das Namensverzeichnis wird getrennt nach Klägern und Beklagten ausschließlich automationsunterstützt geführt.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159854