Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 392Paragraph 392
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 392. Namenverzeichnis.Paragraph 392, Namenverzeichnis.
Zu jedem Streitregister ist ein Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 85 zu führen, in das auch die Mahnsachen, die noch in kein Register eingetragen sind, aufzunehmen sind. In das Namenverzeichnis sind Vor- und Zuname der Beklagten und die Namen der Kläger einzutragen. Zu reihen ist nach den Zunamen der Beklagten, bei Gerichten mit zahlreichen Streitabteilungen aber zweckmäßigerweise nach dem Zunamen der Kläger.
Anmerkung
GeoForm Nr. 85 ist zufolge Umstellung auf ADV gegenstandslos! Das Namensverzeichnis wird getrennt nach Klägern und Beklagten ausschließlich automationsunterstützt geführt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004237
alte Dokumentnummer
N1195111556S